Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

I. Inhalt u. Entstehungsgesch. II. D. Friedensgew. i. S. b. § 16. § 16. 373 
1) Gewinnbeträge der Komplemen 
täre 387 
g) Prämienüberschüsse bei Bersiche- 
rungsgcsellschaften 387 
IV. Abschreibungen und stille Re 
serven 387 
1. Abschreibungen 387 
2. „Stille Reserven" 393 
V. Der Friedensgewinn als Ergeb 
nis von Borjahren 393 
i. Behandlung nicht „voller" Friedens- 
geschästsjahre 394 
2. „Vorliegen von Jahresabschlüssen" 395 
3. „Bestehen" und Umwandlung von 
Gesellschaften 395 
4. Letztes Friedens- oder erstes Kricgs- 
geschäftsjahr? 395 
5. Ausscheidung des besten und schlech 
testen Geschäftsjahres 395 
6. Vermehrung des eingezahlten 
Grund- oder Stammkapitals. . . 396 
VI. Der fiktive Friedensgew inn nach 
§ 17 Abs. 3 und 4 KSt.G 398 
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte des § 16. 
Der § 16, in der Regierungsvorlage § 17, enthielt in dieser nur die drei 
ersten Absätze, diese aber schon in der Ges. gewordenen Fassung. Der 4. Abs. 
wurde im Ausschüsse der NV. hinzugefügt. Der Berichterstatter, Abg. Katzen 
stein, teilte als Abgeordneter über die Ausschußverhandlungen in der Voll 
versammlung bei der II. Lesung folgendes mit: 
„Wir hatten gewünscht, daß der Abs. 4 in anderer Fassung angenommen 
worden wäre. Es handelte sich für uns darum, neben den Gesellschaften m. b. H. 
und den eingetragenen Genossenschaften auch die Zentralen solcher Ge- 
nossenschaften. ausdrücklich zu erwähnen, da es sich bei den hier erwähnten 
Beiträgen tatsächlich nicht um einen Geschästsgewinn, sondern um nichts anderes 
handelt als um einen im Laufe des Jahres zuviel bezahlten Betrag, der dann 
nachher, als nicht für die Geschäftskosten notwendig, zurückerstattet wird. Man 
hat im Ausschuß davon abgesehen, bei diesem einen Antrag diese Frage bed 
näheren zu behandeln, und hat sich deshalb auf die Übernahme des § 21 Abs. 1 
der Ausf.Best. z. KSt.G. v. 21. Juni 1916 beschränkt. Aber ich möchte wünschen, 
daß für die künftige grundsätzliche Einkommensteuerreglung dieser Punkt be 
rücksichtigt und die ganz besondere Eigenart dieses scheinbaren Geschäftsgewinnes, 
der in Wahrheit keiner ist, und zugleich der gemeinnützige Charakter dieser Art 
vom Geschäftsbetriebe der Genossenschaften und ihrer Zentralen genügend 
berücksichtigt wird." 
Der § 16 bezieht sich in seinem 1. Abs. nur auf den Friedensgewinn, als 
welchen er übereinstimmend mit § 22 Abs. 1 KAG. 1918 den „nach den Vor 
schriften in den §§ 16, 17 KSt.G. berechneten durchschnittlichen früheren Ge 
schäftsgewinn" bezeichnet, nur mit der sich aus seinem zweiten, auch im KAG. 1918 
nicht enthaltenen Satze ergebenden Maßgabe. Dagegen enthalten die Abs. 2, 
3 und 4 Einzelbestimmungen über die Berechnung sowohl des Friedens- als 
auch, wie sich aus § 18 Abs. 1 ergibt, des Kriegsgewinns. 
II. Der Friedensgewinn i. S. des § 16. 
1. Wenn es im § 16 Abs. 1 KAG. heißt, Friedensgewinn sei der „nach 
den Vorschriften in §§ 16,17 KSt.G. v. 21. Juni 1916 berechnete durch 
schnittliche frühere Geschäftsgewinn", so bedeutet das nicht, daß bei der Ver 
anlagung der KA. für 1919 als Friedensgewinn ohne weiteres der bei der 
Veranlagung der KSt. für 1916 tatsächlich festgestellte Betrag zu gelten habe 
und eine Nachprüfung, ob die Feststellung dieses Betrags den Vorschriften der 
§§ 16, 17 KSt.G. entspricht, nicht mehr möglich sei, sondern nur, daß bei der
	        
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