Jahre nach Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes erfolgt. Drei Jahre darf man
sich also ungestraft der Versicherung entziehen. Die Last der furchtbar ungünstigen
Risten, die gerade bei Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes der Reichsrcntenkasse
und den Unselbständigen auferlegt werden wird, erfährt also keine Verminderung
oder Abschwächung.
Eine weitere Aenderung enthält 8 127, wonach den Selbständigen Invaliden
rente dann zustehen soll, wenn sie innerhalb der letzten drei Jahre mindestens
40 Wochen auf Grund unselbständiger Erwcrbstütigkeit versicherungspflichtig
waren. In der ersten Vorlage waren die analogen Zahlen zwei Jahre und
26 Wochen. Der Grundbctrag soll weiters für Personen, die im Alter von mehr
als 45 Jahren in die Versicherung eintreten, dadurch eine Reduktion erleiden, daß
bei Berechnung des jährlichen Durchschnittsbetrages neben der tatsächlichen Ver-
sichcruugsdauer auch soviel Jahre zuzurechnen sind, als der Versicherte das fünf-
undvierzigstc Lebensjahr überschritten hatte.
Eine Einschränkung des Staatszuschusses, die insbesondere für die erste
Lohnklassc von Bedeutung sein soll, nimmt 8 113, Absatz 1, in Aussicht. Wenn
nämlich der durchschnittlich jährlich geleistete Versicherungsbeitrag nicht einmal
6 Kronen beträgt, dann verringert sich der Staatszuschuß entsprechend. Auch soll
der Staatszuschuß dann ruhen, wenn das Einkommen des Rentenbezugsberech
tigten 1200 Kronen jährlich übersteigt.
Von allen diesen Aenderungen wird uns versichert, daß sie sich gegen die
Schädigung der Versicherung durch die Selbständigen richten. Wenn man aber
näher zusieht, so gelangt man zur überraschenden Erkenntnis, daß die entschei
denden einschränkenden Bestimmungen sich gleichzeitig gegen die Arbeiter kehren.
Die Klagen sind dahin gegangen, daß man den Selbständigen zum Schaden der
Arbeiter wie der Versicherungsanstalten weitgehende Vorteile in der früheren Re
gierungsvorlage eingeräumt hat, die naturnotwendig zu einer schweren Belastung
führen müssen. Die Regierung erkennt das an. Die Einschränkungen, die sie
aus dieser Erkenntnis heraus in die neue Vorlage aufnimmt, kehrt sie aber sofort
auch gegen die Arbeiter. Sie hört jedoch nicht auf zu versichern, daß die Risken-
gcmcinschaft mit den Selbständigen die Arbeiter durchaus nicht schädige.
Bemerkenswert ist, daß neben diesen sogenannten Kautelen ganz wesentliche
neue Vorteile den Selbständigen eingeräumt werden. Insbesondere sei hervor
gehoben, daß nach 8 127 das Surrogat einer Unfallversicherung für die Selbst
ständigen eingeführt wird. Ist nämlich die Invalidität eines Betriebsinhabers
die Folge eines Betriebsunfalles, so besteht, abweichend von der ursprünglichen
Vorlage, auch für die Selbständigen der Anspruch auf Invalidenrente, wobei
natürlich von jeder Wartezeit abzusehen ist. Wie groß mag wohl die Last sein,
welche der Invalidenversicherung, also den Arbeitern und Industriellen, daraus
erwachsen wird? Wir finden darauf keine Antwort. Wozu denn auch? .
Die Einwendungen gegen die Versicherung der mithelfenden Familienmit
glieder haben nicht vermocht, von der Regierung zu erreichen, daß sie diese
Gruppe von der Versicherung ausschalte. Die Bedenken haben aber doch
gewirkt und auch hier zu einigen sogenannten Kautelen geführt. Der Kranken
versicherung sollen die Mithelfer nur dann unterliegen, wenn sie für ihre Dienste
eine Barcntlohnung beziehen. Die Ausgcdingleute hofft das vcrsicherungstechnische
Departement dadurch von dem unberechtigten Eindringen in die Versicherung ab
zuwehren, daß die Ausgedinger nur dann als mithelfende Familienmitglieder
zählen, wenn sie in der Wirtschaft tatsächlich und nicht nur gelegentlich Arbeit
oder Dienste verrichten. Endlich sollen Frauen, wenn sie Mitinhaberinnen eines
Betriebes sind, über ihr Verlangen von der Vcrsichcrungspflicht ausgenommen werden.
Das ist aber auch alles, was die Regierung an Konzessionen zu machen
sich veranlaßt sieht. Prinzipiell bleibt sie auf dem Standpunkte der Risten