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Tat erklärt die Vorlage selbst, daß für eine gesonderte Organisation der Selbst
ständigen der Umstand spreche, daß die Verhältnisse und Bedürfnisse der Bctriebs-
inhaber von denen der Arbeiterschaft in vielen Belangen wesentlich abweichen und
auch beruflich wie nach Ländern verschieden seien, weshalb die Wahl einer
Konstruktion zu erwägen war, die dieser Verschiedenheit tunlichst Rechnung tragen
könnte. Eine Schwierigkeit, wird weiter erklärt, würde allerdings die Frage
bieten, in welcher Weise die Anwartschaften der Versicherten und die Auseinander
setzung zwischen den Trägern der Versicherung beim Uebcrtritt von der Unselbst
ständigkeit zur Selbständigkeit zu regeln wäre. Dieser Schwierigkeit werde aber
ansgewichen, wenn die Versicherung der selbständig und unselbständig Erwerbs
tätigen in einem einheitlichen Verbände so geregelt würde, daß beim Uebertritt
einfach das Versichcrungsverhältnis fortgesetzt werde, allerdings ohne Anwartschaft
auf die Invalidenrente, jedoch unter Anrechnung der Beitragszeiten, die vordem
auf Grund der unselbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden. Das sei
der Regierung für die gewählte Verwaltungsgemeinschaft von entscheidender Be
deutung gewesen.
Ich meine nun vorerst, daß der Selbständigkeit bei der Landwirtschaft nur
in den oberen Besitzgrößen wirtschaftliche Bedeutung zukommt. In den Parzellen-
und Kleinbetrieben bleibt der Selbständige regelmäßig, vor wie nach der Ueber
nahme des Betriebes, Lohnarbeiter. Der periodische Wechsel der sozialen Schicht
im Laufe des Jahres ist das allein Beharrende.
Auch könnte man die Frage auswerfen, warum denn die Anwartschaft gerade
im Momente des Uebertrittes zur Selbständigkeit festgestellt werden muß?
Selbst wenn man auf dem Boden der Regierungsvorlage verbleibt, genügt es
doch, die Berechnung der Anwartschaften zur Zeit der Erhebung des Renten
anspruches vorzunehmen und dann erst festzustellen, welche Einzahlungen während
der Unselbständigkeit geleistet wurden, zumal es sich nach der Annahme der
Regierung nur um etwa 20.000 Altersrentner jährlich handeln würde.
Verschiedene Anstalten für die Versicherung der Arbeiter und der Selbst
ständigen sind also ganz wohl möglich. Daß dies auch mit geringen Mitteln
und einem bescheidenen Verwaltungsapparat durchführbar ist, möchte ich noch
kurz berühren.
Die Selbständigenversicherung hat keine sozialpolitischen Nebenzwecke. Das
einzige öffentlich-rechtliche Moment an ihr ist der Versicherungszwang. Sie trägt
sonst an sich alle Merkmale der Privatversicherung. Im Gegensatze dazu ist die
Tendenz der Arbeiterversicherung auch noch auf andere Ziele gerichtet, als auf die
Gewährung der Vcrsichcrungsleistungen. Sie muß bemüht sein, Betriebsunfälle,
Berufskrankheiten, vorzeitige Invalidität zu verhüten. Die Selbständigenver
sicherung hat nur das eine Ziel: Sicherung gegen Hilflosigkeit unter Ausschluß
der Armenversorgung. So ist denn für die Selbständigenversicherung schon im
Hinblick auf die verschiedene Natur ein einfacherer Apparat möglich, wobei
auch die Frage der Selbstverwaltung nur untergeordnete Bedeutung besitzt.
Uebcrdics befindet man sich auch in der glücklichen Lage, vielfach auf einen
neuen burcaukratischcn Apparat zu verzichten. Dies gilt schon beim Mcldewesen.
Zur Feststellung der Versichcrungspflicht stehen der Gewerbekataster wie die Auf
zeichnungen der Steuerbehörden zur Verfügung. Die Anmeldungen können daher
einen vom bisherigen abweichenden Charakter erhalten, indem die Behörden die
zu versichernden Betriebsinhaber feststellen. Dazu kommen noch Grundbuch und
Notare, die eine rasche und sichere Erfassung der vorgekommenen Veränderungen
ermöglichen. Als Sammclstellen können die Politischen Behörden angenommen
werden. Auch die Prämienzahlung der Selbständigen kann sich einfach gestalten, da
meist Personen mit einer direkten Stcuerlcistung in Frage kommen, wobei die
'Einhebung und Verrechnung durch die 920 Steueramtsbezirke möglich wird.