Full text: Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung

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Tat erklärt die Vorlage selbst, daß für eine gesonderte Organisation der Selbst 
ständigen der Umstand spreche, daß die Verhältnisse und Bedürfnisse der Bctriebs- 
inhaber von denen der Arbeiterschaft in vielen Belangen wesentlich abweichen und 
auch beruflich wie nach Ländern verschieden seien, weshalb die Wahl einer 
Konstruktion zu erwägen war, die dieser Verschiedenheit tunlichst Rechnung tragen 
könnte. Eine Schwierigkeit, wird weiter erklärt, würde allerdings die Frage 
bieten, in welcher Weise die Anwartschaften der Versicherten und die Auseinander 
setzung zwischen den Trägern der Versicherung beim Uebcrtritt von der Unselbst 
ständigkeit zur Selbständigkeit zu regeln wäre. Dieser Schwierigkeit werde aber 
ansgewichen, wenn die Versicherung der selbständig und unselbständig Erwerbs 
tätigen in einem einheitlichen Verbände so geregelt würde, daß beim Uebertritt 
einfach das Versichcrungsverhältnis fortgesetzt werde, allerdings ohne Anwartschaft 
auf die Invalidenrente, jedoch unter Anrechnung der Beitragszeiten, die vordem 
auf Grund der unselbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden. Das sei 
der Regierung für die gewählte Verwaltungsgemeinschaft von entscheidender Be 
deutung gewesen. 
Ich meine nun vorerst, daß der Selbständigkeit bei der Landwirtschaft nur 
in den oberen Besitzgrößen wirtschaftliche Bedeutung zukommt. In den Parzellen- 
und Kleinbetrieben bleibt der Selbständige regelmäßig, vor wie nach der Ueber 
nahme des Betriebes, Lohnarbeiter. Der periodische Wechsel der sozialen Schicht 
im Laufe des Jahres ist das allein Beharrende. 
Auch könnte man die Frage auswerfen, warum denn die Anwartschaft gerade 
im Momente des Uebertrittes zur Selbständigkeit festgestellt werden muß? 
Selbst wenn man auf dem Boden der Regierungsvorlage verbleibt, genügt es 
doch, die Berechnung der Anwartschaften zur Zeit der Erhebung des Renten 
anspruches vorzunehmen und dann erst festzustellen, welche Einzahlungen während 
der Unselbständigkeit geleistet wurden, zumal es sich nach der Annahme der 
Regierung nur um etwa 20.000 Altersrentner jährlich handeln würde. 
Verschiedene Anstalten für die Versicherung der Arbeiter und der Selbst 
ständigen sind also ganz wohl möglich. Daß dies auch mit geringen Mitteln 
und einem bescheidenen Verwaltungsapparat durchführbar ist, möchte ich noch 
kurz berühren. 
Die Selbständigenversicherung hat keine sozialpolitischen Nebenzwecke. Das 
einzige öffentlich-rechtliche Moment an ihr ist der Versicherungszwang. Sie trägt 
sonst an sich alle Merkmale der Privatversicherung. Im Gegensatze dazu ist die 
Tendenz der Arbeiterversicherung auch noch auf andere Ziele gerichtet, als auf die 
Gewährung der Vcrsichcrungsleistungen. Sie muß bemüht sein, Betriebsunfälle, 
Berufskrankheiten, vorzeitige Invalidität zu verhüten. Die Selbständigenver 
sicherung hat nur das eine Ziel: Sicherung gegen Hilflosigkeit unter Ausschluß 
der Armenversorgung. So ist denn für die Selbständigenversicherung schon im 
Hinblick auf die verschiedene Natur ein einfacherer Apparat möglich, wobei 
auch die Frage der Selbstverwaltung nur untergeordnete Bedeutung besitzt. 
Uebcrdics befindet man sich auch in der glücklichen Lage, vielfach auf einen 
neuen burcaukratischcn Apparat zu verzichten. Dies gilt schon beim Mcldewesen. 
Zur Feststellung der Versichcrungspflicht stehen der Gewerbekataster wie die Auf 
zeichnungen der Steuerbehörden zur Verfügung. Die Anmeldungen können daher 
einen vom bisherigen abweichenden Charakter erhalten, indem die Behörden die 
zu versichernden Betriebsinhaber feststellen. Dazu kommen noch Grundbuch und 
Notare, die eine rasche und sichere Erfassung der vorgekommenen Veränderungen 
ermöglichen. Als Sammclstellen können die Politischen Behörden angenommen 
werden. Auch die Prämienzahlung der Selbständigen kann sich einfach gestalten, da 
meist Personen mit einer direkten Stcuerlcistung in Frage kommen, wobei die 
'Einhebung und Verrechnung durch die 920 Steueramtsbezirke möglich wird.
	        
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