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gemeinschaft, trotzdem cs kein Geheimnis ist, daß noch im Jahre 1908 die Ver
sicherungstechniker im Ministerium des Innern sich mit Entschiedenheit gegen die
Aufnahme der Selbständigen in die Versicherungsgemeinschaft gesträubt haben.
Die Unfehlbarkeit der Versicherungstechniker.
Das wirkungsvollste Mittel, das erfahrungsgemäß jede sachliche Kritik, jede
Opposition gegen die Regierungsvorschläge ans dem Gebiete der Versicherung un
möglich zu machen Pflegt, wird von der Regierung auch diesmal in Anwendung
gebracht: sie setzt sich einfach auf das hohe Roß der Wissenschaft und schützt die
unabänderlichen Gesetze der Versicherungsmathematik vor. Bisher hat die meisten
Kritiker blinde Angst vor der Verantwortung erfaßt, wenn man ihnen mit den
sogenannten Gesetzen der Versicheruugsmathematik gekommen ist.
Welches ist nun das hier in den Vordergrund gerückte Gesetz der Ber-
sicherungsmathcmatik? Als unangefochtener Grundsatz müsse bleiben, wird uns
erklärt, daß die Invalidenversicherung auf Durchschnittsprämien aufgebaut wird,
die nicht nach dem Beitrittsalter abgestuft sind. Das bedeute, daß die Beitrags
last der anfänglich vorhandenen Generation zum Teil auf die zukünftige über
wälzt werden müsse. Da könne eine individuelle Prämienrcserve nach Art
der Privatversicherung überhaupt nicht angesammelt werden. Auch eine Gesamt
prämienreserve werde nur insoweit thesauriert, als sie zur Deckung der Renten
steigerungen erforderlich ist. Daraus folge aber, daß beim Ausscheiden von Ver
sicherten individuell berechnete Rescrveanteile, die die erworbenen Ansprüche bei
einem anderen Versicherungsinstitute sichern könnten, nicht vorhanden und deshalb
nicht überwiesen werden können. Es müsse darum ein Wechsel des Versicherungs
instituts in der Regel vermieden werden. Man könne praktisch durchführbare
Normen gar nicht aufstellen, die geeignet wären, bei den unvermeidlich zahlreichen
Uebertritten von einer Finanzgemeinschast zu einer anderen die Interessen der
Versicherten und der Versicherungsträger gleichmäßig zu wahren.
Wer sich die Erfahrungen gegenwärtig hält, die mit diesem sogenannten Gesetze
in Oesterreich bereits gemacht worden sind, der wird den Ausführungen der Regierungs
vorlage nur mit ablehnender Skepsis begegnen können. Die Pensionsversicherung
der Privatangestellten ist gleichfalls auf der Basis von Durchschnittsprämien auf
gebaut, was nicht hindert, daß Rückzahlungen an die austretendcn Mitglieder
geleistet werden. Freilich kann hier eingewendet werden, daß es sich um keine
Massenversicherung handle, wenngleich es auch hier eine starke Fluktuation gibt.
Umso lehrreicher ist die Geschichte der Reserveanteile in der österreichischen
Krankenversicherung. Der Ausschuß des Abgeordnetenhauses hatte in das Gesetz
betreffend die Krankenversicherung nachfolgende Bcstinimungen aufgenommen:
Z 13, Z. 3. Kassenmitglieder der vorstehend bezeichneten Arten, welche die Beiträge
infolge eingetretener Erwerbslosigkeit nicht einzahlen können, behalten die Mitgliedschaft
und mit derselben das Recht auf die Kassenleistungen für solange, als ihr Reserveanteil
(8 28) zur Bestreitung der vollen statutenmäßigen Beiträge ausreicht, in jedem Falle
aber durch mindestens 6 Wochen.
8 13, Z. 6. Wenn Mitglieder aus der Kasse ausscheiden, so ist ihr Reserveanteil
(8 28), soweit derselbe nicht etwa in Gemäßheit der unter Ziffer 3 enthaltenen Bestimmung
zur Bestreitung von Versicherungsbeiträgen verwendet worden ist, in dem Falle als
diese Personen innerhalb eines Jahres nach ihrem Ausscheiden in eine andere Bezirks
krankenkasse oder in eine Betriebs-, eine Genossenschafts- oder eine Vereinskrankenkasse
eintreten, dieser letzteren Kasse zu überweisen. In allen anderen Fällen verbleibt der
bezeichnete Reserveanteil der Kasse, ans welcher das Mitglied ausgeschieden ist.
8 28. Am Schluffe eines jeden Jahres hat die Kasse das Verhältnis der Höhe
ihres Reservefondes zu der Gesamtsumme der von den am Jahresschlüsse verbleibenden
Mitgliedern während der Dauer ihrer Mitgliedschaft geleisteten Einzahlungen in Prozenten
festzustellen. Ergibt sich in dem auf diese Feststellung folgenden Jahre die Notwendigkeit
der Ermittlung des Reserveanteils einzelner Mitglieder (8 13, Z. 3 und 6), so gilt als