Full text: Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung

15 
solcher der Betrag, welcher der festgestellten Anzahl von Prozenten der Gesamtsumme 
der von dem betreffenden Mitgliede während der Dauer seiner Mitgliedschaft geleisteten 
Einzahlung entspricht. 
Die Begründung zu diesen Bestimmungen hat der damalige Leiter des 
versicherungstechnischen Departements im Ministerium des Innern, Regierungsrat 
Kaan gegeben, indem er in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 
9. März 1887 im Wesentlichen folgendes ausführte: 
Es gebe zwei Gründe, warum bei der Krankenversicherung ein Reservefonds 
notwendig sei: die Alterszunahme der Mitglieder und die Abweichung der 
Morbilität einzelner Jahre durch Epidemien re. Die zweite Ursache erfordere 
einen Reservefonds bei allen vorsichtig verwalteten Krankenkassen. Ueberdics 
ermögliche aber die Reserve auch trotz steigender Krankheitsgefahr im höheren 
Alter stets einen gleichen Beitrag für alle Altersgruppen beizubehalten. Deshalb 
sei der Reservefonds für die Mitglieder nicht unnütz. Schon bei Beratung des 
Gesetzes habe sich aber die Regierung auch mit der Frage von Ueberweisung der 
Reservefondsanteile beschäftigt. Vom theoretischen Standpunkte mußte sie für 
diese Ueberweisung unbedingt sein, sie habe jedoch Anstand genommen und zwar 
in Voraussicht der praktischen Einwendungen — mögen dieselben auch nicht von 
der richtigen Praxis, sondern von jener der bestehenden Kassen ausgehen — die 
Bestimmung aus eigener Initiative in das Gesetz aufzunehmen. Nachdem dieser 
Gedanke aber im Ausschuß selbst wieder hervortrat und in warmer Weise 
befürwortet wurde, konnte die Regierung dem nicht entgegentreten und sie konnte 
sich vom praktischen Gesichtspunkte der Ansicht des Ausschusses nicht verschließen, 
eine Ansicht, die eigentlich die ursprüngliche der Regierung war. Es sei dies 
auch das richtige Prinzip, wobei auch die Regierung gegenüber dem Widerstreben 
jener Routine, die sich im Allgemeinen eingebürgert hat, hoffe, hier bahnbrechend 
vorzugehen. Die Sache sei nicht so schwierig, als man sie sich vorstelle. Es sei 
gar nicht notwendig, für jeden Arbeiter ein Konto zu eröffnen, in welchem seine 
Einzahlungen eingeschrieben werden. Das würde die Verwaltungskosten zu sehr 
erhöhen. Es genüge vielmehr, nur für die ausgetretenen zu konstatieren, wie 
viel sie während ihrer Mitgliedschaft eingezahlt haben, eine Konstatierung, die 
sehr einfach sei. Man berechnet darnach die Einnahmen der gegenwärtigen Mit 
glieder und stellt sie dem Reservefonds gegenüber. Das Prozentverhältnis der Gesamt 
einnahmen zum Reservefonds ergibt auch das Prozentverhältnis zu den Einzahlungen 
des ausgetretenen Mitgliedes. Es sei allerdings eine Neuerung und es gehöre Mut 
dazu, sie einzuführen, aber sie sei außerordentlich weittragend und zweckmäßig. 
Es ist wohl ein schlagendes Beispiel dafür, daß die Versicherungs- 
Mathematik immer auch anders kann. Was uns heute bei der langfristigen 
Invalidenversicherung als unmöglich hingestellt wird, hat der Vertreter der 
offiziellen Versicherungsmathematik im Jahre 1887 selbst für die kurzfristige 
Krankenversicherung, die mit einer ganz anderen Fluktuation zu rechnen hat, als 
zweckmäßig und ganz wohl durchführbar erklärt. 
Allerdings sind die zitierten Bestimmungen der §§ 13 und 28 des 
Krankenversicherungsgesetzes auf Andrängen der Krankenkassen fallen gelassen 
worden. Das widerlegt aber nicht meine Behauptung, daß bei der neu ein 
zuführenden Invalidenversicherung die Ausfolgung der Reservcanteile ganz wohl 
durchführbar ist. Ich gehe aber gar nicht so weit, diese Ausfolgung zu fordern. 
Ich propagiere vielmehr den Gedanken, daß bei Eintritt des Versicherungsfalles 
die Landesvcrsicherungsanstalt einen aliquoten Teil der Altersrente für jeden 
Selbständigen, der bei ihr während der Zeit seiner Unselbständigkeit Einzahlungen 
geleistet hat, auf sich nimmt. 
Es läßt sich diese, auf das ganze Jahr verteilte Arbeit auch so zusammen 
ziehen, daß nach Ablauf der ersten zwölf Jahre auf Grund des bis dahin ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.