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solcher der Betrag, welcher der festgestellten Anzahl von Prozenten der Gesamtsumme
der von dem betreffenden Mitgliede während der Dauer seiner Mitgliedschaft geleisteten
Einzahlung entspricht.
Die Begründung zu diesen Bestimmungen hat der damalige Leiter des
versicherungstechnischen Departements im Ministerium des Innern, Regierungsrat
Kaan gegeben, indem er in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom
9. März 1887 im Wesentlichen folgendes ausführte:
Es gebe zwei Gründe, warum bei der Krankenversicherung ein Reservefonds
notwendig sei: die Alterszunahme der Mitglieder und die Abweichung der
Morbilität einzelner Jahre durch Epidemien re. Die zweite Ursache erfordere
einen Reservefonds bei allen vorsichtig verwalteten Krankenkassen. Ueberdics
ermögliche aber die Reserve auch trotz steigender Krankheitsgefahr im höheren
Alter stets einen gleichen Beitrag für alle Altersgruppen beizubehalten. Deshalb
sei der Reservefonds für die Mitglieder nicht unnütz. Schon bei Beratung des
Gesetzes habe sich aber die Regierung auch mit der Frage von Ueberweisung der
Reservefondsanteile beschäftigt. Vom theoretischen Standpunkte mußte sie für
diese Ueberweisung unbedingt sein, sie habe jedoch Anstand genommen und zwar
in Voraussicht der praktischen Einwendungen — mögen dieselben auch nicht von
der richtigen Praxis, sondern von jener der bestehenden Kassen ausgehen — die
Bestimmung aus eigener Initiative in das Gesetz aufzunehmen. Nachdem dieser
Gedanke aber im Ausschuß selbst wieder hervortrat und in warmer Weise
befürwortet wurde, konnte die Regierung dem nicht entgegentreten und sie konnte
sich vom praktischen Gesichtspunkte der Ansicht des Ausschusses nicht verschließen,
eine Ansicht, die eigentlich die ursprüngliche der Regierung war. Es sei dies
auch das richtige Prinzip, wobei auch die Regierung gegenüber dem Widerstreben
jener Routine, die sich im Allgemeinen eingebürgert hat, hoffe, hier bahnbrechend
vorzugehen. Die Sache sei nicht so schwierig, als man sie sich vorstelle. Es sei
gar nicht notwendig, für jeden Arbeiter ein Konto zu eröffnen, in welchem seine
Einzahlungen eingeschrieben werden. Das würde die Verwaltungskosten zu sehr
erhöhen. Es genüge vielmehr, nur für die ausgetretenen zu konstatieren, wie
viel sie während ihrer Mitgliedschaft eingezahlt haben, eine Konstatierung, die
sehr einfach sei. Man berechnet darnach die Einnahmen der gegenwärtigen Mit
glieder und stellt sie dem Reservefonds gegenüber. Das Prozentverhältnis der Gesamt
einnahmen zum Reservefonds ergibt auch das Prozentverhältnis zu den Einzahlungen
des ausgetretenen Mitgliedes. Es sei allerdings eine Neuerung und es gehöre Mut
dazu, sie einzuführen, aber sie sei außerordentlich weittragend und zweckmäßig.
Es ist wohl ein schlagendes Beispiel dafür, daß die Versicherungs-
Mathematik immer auch anders kann. Was uns heute bei der langfristigen
Invalidenversicherung als unmöglich hingestellt wird, hat der Vertreter der
offiziellen Versicherungsmathematik im Jahre 1887 selbst für die kurzfristige
Krankenversicherung, die mit einer ganz anderen Fluktuation zu rechnen hat, als
zweckmäßig und ganz wohl durchführbar erklärt.
Allerdings sind die zitierten Bestimmungen der §§ 13 und 28 des
Krankenversicherungsgesetzes auf Andrängen der Krankenkassen fallen gelassen
worden. Das widerlegt aber nicht meine Behauptung, daß bei der neu ein
zuführenden Invalidenversicherung die Ausfolgung der Reservcanteile ganz wohl
durchführbar ist. Ich gehe aber gar nicht so weit, diese Ausfolgung zu fordern.
Ich propagiere vielmehr den Gedanken, daß bei Eintritt des Versicherungsfalles
die Landesvcrsicherungsanstalt einen aliquoten Teil der Altersrente für jeden
Selbständigen, der bei ihr während der Zeit seiner Unselbständigkeit Einzahlungen
geleistet hat, auf sich nimmt.
Es läßt sich diese, auf das ganze Jahr verteilte Arbeit auch so zusammen
ziehen, daß nach Ablauf der ersten zwölf Jahre auf Grund des bis dahin ge-