Object: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

& 4. 
Erwerb von Verwaltungsaktien auf Kosten 
der Gesellschaft. 
Il. Die Vergütung des Treuhänders. Wer sich ver- 
pflichtet, fremde Interessen wahrzunehmen, wird sich hierzu 
nur ‚dann bereit finden, wenn ihm hierbei keine eigenen Ver- 
mögensopfer zugemutet werden und er für seine Mühewaltung 
entsprechend ‚entschädigt wird oder wenigstens der Gewinn, den 
er aus der Übernahme dieser Stellung zu erwarten hat, ein ge- 
wisses Risiko lohnt. Der Vertrauensmann der Verwaltung, der 
als Zeichner bzw. Erwerber von Aktien auftritt, kann sich in 
verschiedener Weise nach dieser Richtung hin sichern. Entweder 
wird ihm von vornherein die Erstattung der Unkosten, die ihm 
durch Leistung der Einlage auf die von ihm gezeichneten Aktien 
oder durch die Zahlung des Kaufpreises für die von ihm er- 
worbenen Aktien erwachsen sind, von der AG. zugesagt; es 
werden ihm auch wohl Vorschüsse hierauf gegeben‘). Oder er 
erhält die Aktien zu einem wesentlich hinter ihrem wahren Wert 
zurückbleibenden Preise, ein Gewinn, der allerdings infolge der 
mangelnden Freiheit zur beliebigen Veräußerung nicht unmittel- 
bar zu realisieren ist, aber in Gestalt der zustehenden Dividende 
durch eine wesentlich erhöhte Verzinsung des angelegten Eigen- 
kapitals zum Ausdruck gelangt. In jedem Fall bietet bereits sein 
Dividendenrecht, in Aussicht stehende Bezugsrechte und das An- 
recht auf die bei Auflösung der Gesellschaft Zu erwartende 
Liquidationsquote einen gewissen Anreiz, sich der Kontrolle 
seines Stimmrechts durch die Verwaltung zu unterwerfen, falls 
der Vertrauensmann nur den gesetzlichen Mindestbetrag auf die 
gezeichneten Aktien geleistet hat, wobei allerdings die höhere 
Gewinnzuteilung auf besser valutierte Aktien ($ 214 HGB.) min- 
dernd ins‘ Gewicht fallen kann. 
Sind die sog. „Freunde der Gesellschaft“, denen durch 
Generalversammlungsbeschluß die Verwaltungsaktien zugewiesen 
werden, identisch mit den Mitgliedern der Verwaltung oder Groß- 
aktionäre, so Spielt die Ausbedingung besonderer Vorteile oft 
keine entscheidende Rolle für die Übernahme der Aktien. Sie 
ıy Vgl. über die Einrichtung sog. Sperrkonten Koeppel 
in „Ruhrbezirk“, 5. Jahrg. Ss. 656 a.E. und Schmulewitz S. 151.
	        
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