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Nach allem darf als erwiesen gelten, daß die unver-
hältnismäßige Erhöhung der Belegschaftszahlen nicht
der Arbeitszeitveränderung zur Last gelegt werden kann,
sondern mehr oder weniger auf andere Ursachen zurück-
führbar ist.
$ 11 (Fortsetzung). Die unverhältnismäßige‘
Verringerung der Belegschaft bei der Wiedereinführung
des Zweischichtensystems.
Allerdings könnte das Sinken der Belegschaftsziffern
nach Wiedereinführung des Zweischichtensystems Ende
1923 um 50%, (!) und mehr erneut als Beweis dafür an-
geführt werden, daß der Wechsel des Schichtsystems doch
als Hauptfaktor für diese starke Veränderung im Stande
der Hochofenbelegschaft in Betracht komme. Jedoch kann
die Wiedereinführung des Zweischichtensystems nur zum
Teil als Grund, im übrigen aber lediglich als Anlaß für
diese Verminderung der Belegschaft angesehen werden,
denn hier ist in gleichem Maße das gleichzeitige Wegfallen
jener Momente zu bedenken, denen die übermäßige Er-
höhung der Belegschaftszahlen zugerechnet werden mußte:
Die entscheidenden‘ Paragraphen der Demobilmachungsver-
ordnung, die umfangreichere Entlassungen verhindert
hatten, wurden aufgehoben ?); das traf in seiner Wirkung
zusammen mit dem scharfen Druck, der durch Währungs-
stabilisierung auf die Kalkulation ausgeübt wurde.
Auch die auffallende Ungleichmäßigkeit in der Ver-
minderung der einzelnen Arbeitergruppen zeigt, daß sich
hier andere Beweggründe ausgewirkt haben müssen, denen
neben dem Einfluß der Arbeitszeitverlängerung erhebliche
Bedeutung zuzumessen ist. So verringerte sich die Zahl
') Art. II der Verordnung über Betriebsstillegungen und Arbeits-
streckung vom 15. Okt. 1923 (RGBI. I, S. 983).