Full text : Kritische Studien zum wirtschaftlichen Problem des Zwei- und Dreischichtensystems in Hochofenbetrieben

EZ O —
1925 von seiten der Betriebsleitung immer erneut betont,
daß die Sonderbehandlung eines Betriebes im Hüttenwerk
in der Arbeitszeitbemessung zu großen Schwierigkeiten
führen würde, so daß sie im Hinblick auf eine geordnete
Betriebsführung als unmöglich abgelehnt werden müsse.
Daher hielt man die Ermittlung der „reinen Löhne“ für
den Hochofenbetrieb bei Einführung der Achtstundenschicht
für völlig überflüssig, glaubte vielmehr, daß die Veränderung
 der Arbeitszeit nur für die Hüttenwerke insgesamt
oder aber gar nicht erfolgen könne; doch war im August
1925 bereits für die Arbeiter an.77 von 114 in Gang befindlichen
 Hochöfen (im Deutschen Reiche außer Saargebiet)
das Dreischichtensystem zur Durchführung gebracht, während
 die Arbeitszeit in sonstigen Betrieben der Hüttenwerke
 davon nicht berührt wurde*). In dem untersuchten
Hochofenbetriebe wurde das Dreischichtensystem zunächst
für die Arbeiter eingeführt, die in der Verordnung des
Reichsarbeitsministers vom 20. Januar 1925 genannt waren,
unter Erweiterung um die Eisenträger und Apparatewärter;
jedoch war die Betriebsleitung aus Rücksicht auf eine
straffe Betriebsführung um eine Ausdehnung der Achtstundenschicht
 auf die Gesamtbelegschaft des Hochofenbetriebes
 bemüht und wollte es erreichen, mit der gleichen
Belegschaft auch nach der Neuregelung der Arbeitszeitverhältnisse
 auszukommen.
Es wurde bereits ausgeführt, daß der Anteil der „reinen
Löhne“ im Hochofenbetrieb um die Mitte des Jahres 1924
nach den Angaben der Betriebsleitung etwa 8°%, betrug
(siehe S. 71). Bei Vergleich mit der Aufstellung von Hoffmann
 (siehe S. 71 f.) wäre somit gegenüber der Friedenszeit
eine Steigerung der „reinen Löhne“ um etwa */, zu verzeichnen.
 Dieser Vergleich kann freilich keinen Anspruch
1) Vgl. Soz. Praxis, XXXIV. Jahrg., Nr. 27, Sp. 590/91, und Heyde,
Chronik der Sozialpolitik, in „Weltwirtschaftl. Arch.“, Bd. 22, Heft 2, S. 385.

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