Object: Der Wald und seine Arbeiter

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Aehnliche Bestimmungen sind in weiteren 16 Tarifen. In 17, Tarife» ist 
eine diesbezügliche Bestimmung noch nicht enthalten. Auch hier muß bei Neu 
abschlüssen eine Aenderung eintreten. Es muß uns gelingen, für alle Forst- 
arbeiter in Deutschland eine Vergütung für die weiten Wege in den neuen 
Tarifen festzusetzen. 
Entschädigung für unverschuldetes Aussetzen. 
Bei der Waldarbeit kommt es oft vor, daß die Arbeiter wegen schlechter 
Witterung (Schneetreiben, Regenwetter) die Arbeit einstellen müssen. Der oft 
sehr weite Weg zur Arbeitsstelle ist vergeblich gemacht worden. Mit nassen 
Kleidern geht es wieder nach Hause. Der Verdienst für den betreffenden Tag 
geht verloren. Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches wäre 
es nun eigentlich die Pflicht der Waldbesttzer, den Arbeitern diese Zeit zu be 
zahlen, wo sie ohne ihr Verschulden die Arbeit versäumen müssen. In erster 
Linie hätte der Staat als Arbeitgeber die Verpflichtung hierzu, weil er doch 
den anderen Arbeitgebern mit guten Beispielen vorangehen müßte. Dies ist 
leider nicht der Fall. Nur in 4 Staatsforsten, und zwar Württemberg, 
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Weimar und Schwarzbnrg-Rudolstadt, wird eine 
Enschädigung für unverschuldetes Aussetzen infolge schlechter Witterung bei 
angefangenen Arbeitstagen bezahlt. Sachsen-Weimax allein zahlt auch bei 
längerem mehrtägigen Aussetzen 25 Prozent des Lohnes. Weiter . werden 
die Arbeiter entschädigt in der Gemeinde Dossenheim, dem Forstamt Heidel 
berg und in den Betrieben des Badischen Waldbesitzer-Berbandes. 
Der größte Arbeitgeber in der Forstwirtschaft, der preußische Staat, steht 
auch hierbei zurück. Hoffentlich gelingt es uns bei den nächsten Tarifverhand 
lungen, auch für die preußischen Forstarbeiter diese berechtigte Forderung der 
Kollegen zur Anerkennung zu bringen. Wie wir an einer anderen Stelle an 
führten, sind die Gewinne aus den Forsten derart, daß sehr wohl auch in 
Preußen die unverschuldete Arbeitseinstellung entschädigt werden kann. 
Die Werkzeugvergütnng. 
Die Forstarbeiter haben für die Beschaffung ihrer Werkzeuge selbst zu 
sorgen. Eine Entschädigung dafür gab es früher in sehr wenigen Füllen. 
In unseren Tarifen ist die Entschädigungsfrage zum großen Teil'gelöst worden. 
In 4 Tarifen werden 2 Prozent' der Lohnsumme gezahlt. In je einem 
Falle wird jährlich eine Entschädigungssumme von 84, 60 und 50 Mk. gewährt. 
Die tägliche Entschädigung für jeden Arbeitstag ist wie folgt geregelt: 60 Pf. 
in einem Tarife, 32 Pf. in einem, 40 Pf. in einem, 30 Pf. in zwei, 25 Pf. 
in drei, 20 Pf. in drei, 24 bis 40 Pf. in einem, 25 Pf. bei Tagelohnarbeiten 
und im Akkord pro Festmeter 10 Pf. in einem Falle.' In einem Falle wird 
zum Roden und Spaltei; der Stöcke Werkzeug geliefert. In einem anderen 
Falle wird bei Anschaffung von Geräten die Hälfte der Kosten vom Arbeit 
geber getragen und endlich ist in 2 Tarifen eine Entschädigung für Fraudn, 
und zwar pro Tag 10 Pf., für Werkzeuglieferung vorgesehen. In 11 Tarifen 
ist eine Entschädigung nicht angegeben. 
Es ist eine Ungerechtigkeit sondergleichen, wenn die Arbeitgeber verlangen, 
daß die Arbeiter ans eigene Kosten die Neuanschaffungen und Instand 
setzungen besorgen sollen, zumal die Preise für Werkzeuge ebenfalls ganz be 
deutend gestiegen find. Die Herren Waldbesttzer, die sich gar zu gern ein 
Beispiel an der Landwirtschaft nehmen, sollten es in diesem Falle einmal tun 
und den Arbeitern entweder das Werkzeug unentgeltlich liefern oder eine an 
gemessene Vergütung für die Benutzung des eigenen Werkzeuges an die Ar 
beiter zahlen. Auch die Keilholzfrage ist sehr wichtig. Die freie Lieferung 
des Keilholzes niuß überall dort angestrebt werden, wo mit Holzkeilen ge 
arbeitet wird. Die Abfälle könntest sehr wohl als eine Bezahlung für das
	        
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