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Aehnliche Bestimmungen sind in weiteren 16 Tarifen. In 17, Tarife» ist
eine diesbezügliche Bestimmung noch nicht enthalten. Auch hier muß bei Neu
abschlüssen eine Aenderung eintreten. Es muß uns gelingen, für alle Forst-
arbeiter in Deutschland eine Vergütung für die weiten Wege in den neuen
Tarifen festzusetzen.
Entschädigung für unverschuldetes Aussetzen.
Bei der Waldarbeit kommt es oft vor, daß die Arbeiter wegen schlechter
Witterung (Schneetreiben, Regenwetter) die Arbeit einstellen müssen. Der oft
sehr weite Weg zur Arbeitsstelle ist vergeblich gemacht worden. Mit nassen
Kleidern geht es wieder nach Hause. Der Verdienst für den betreffenden Tag
geht verloren. Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches wäre
es nun eigentlich die Pflicht der Waldbesttzer, den Arbeitern diese Zeit zu be
zahlen, wo sie ohne ihr Verschulden die Arbeit versäumen müssen. In erster
Linie hätte der Staat als Arbeitgeber die Verpflichtung hierzu, weil er doch
den anderen Arbeitgebern mit guten Beispielen vorangehen müßte. Dies ist
leider nicht der Fall. Nur in 4 Staatsforsten, und zwar Württemberg,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Weimar und Schwarzbnrg-Rudolstadt, wird eine
Enschädigung für unverschuldetes Aussetzen infolge schlechter Witterung bei
angefangenen Arbeitstagen bezahlt. Sachsen-Weimax allein zahlt auch bei
längerem mehrtägigen Aussetzen 25 Prozent des Lohnes. Weiter . werden
die Arbeiter entschädigt in der Gemeinde Dossenheim, dem Forstamt Heidel
berg und in den Betrieben des Badischen Waldbesitzer-Berbandes.
Der größte Arbeitgeber in der Forstwirtschaft, der preußische Staat, steht
auch hierbei zurück. Hoffentlich gelingt es uns bei den nächsten Tarifverhand
lungen, auch für die preußischen Forstarbeiter diese berechtigte Forderung der
Kollegen zur Anerkennung zu bringen. Wie wir an einer anderen Stelle an
führten, sind die Gewinne aus den Forsten derart, daß sehr wohl auch in
Preußen die unverschuldete Arbeitseinstellung entschädigt werden kann.
Die Werkzeugvergütnng.
Die Forstarbeiter haben für die Beschaffung ihrer Werkzeuge selbst zu
sorgen. Eine Entschädigung dafür gab es früher in sehr wenigen Füllen.
In unseren Tarifen ist die Entschädigungsfrage zum großen Teil'gelöst worden.
In 4 Tarifen werden 2 Prozent' der Lohnsumme gezahlt. In je einem
Falle wird jährlich eine Entschädigungssumme von 84, 60 und 50 Mk. gewährt.
Die tägliche Entschädigung für jeden Arbeitstag ist wie folgt geregelt: 60 Pf.
in einem Tarife, 32 Pf. in einem, 40 Pf. in einem, 30 Pf. in zwei, 25 Pf.
in drei, 20 Pf. in drei, 24 bis 40 Pf. in einem, 25 Pf. bei Tagelohnarbeiten
und im Akkord pro Festmeter 10 Pf. in einem Falle.' In einem Falle wird
zum Roden und Spaltei; der Stöcke Werkzeug geliefert. In einem anderen
Falle wird bei Anschaffung von Geräten die Hälfte der Kosten vom Arbeit
geber getragen und endlich ist in 2 Tarifen eine Entschädigung für Fraudn,
und zwar pro Tag 10 Pf., für Werkzeuglieferung vorgesehen. In 11 Tarifen
ist eine Entschädigung nicht angegeben.
Es ist eine Ungerechtigkeit sondergleichen, wenn die Arbeitgeber verlangen,
daß die Arbeiter ans eigene Kosten die Neuanschaffungen und Instand
setzungen besorgen sollen, zumal die Preise für Werkzeuge ebenfalls ganz be
deutend gestiegen find. Die Herren Waldbesttzer, die sich gar zu gern ein
Beispiel an der Landwirtschaft nehmen, sollten es in diesem Falle einmal tun
und den Arbeitern entweder das Werkzeug unentgeltlich liefern oder eine an
gemessene Vergütung für die Benutzung des eigenen Werkzeuges an die Ar
beiter zahlen. Auch die Keilholzfrage ist sehr wichtig. Die freie Lieferung
des Keilholzes niuß überall dort angestrebt werden, wo mit Holzkeilen ge
arbeitet wird. Die Abfälle könntest sehr wohl als eine Bezahlung für das