Full text: Finanzwissenschaft

A. IV. Abschnitt. Das Maß der Besteuerung. 
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Bankinteresse usw.) mehr weniger leistet. Auch Lotz führt wich 
tige Argumente gegen die Aquivalenztheorie an (Finanzwissenschaft 
8. 243) und bemerkt, daß ein größerer Staat, der die Hauptsteuer 
arten nach diesem Prinzip abgemessen hätte, nicht bekannt ist. 
Vom Standpunkte der Besteuerung nach dem Interesse ist die 
Bemerkung Wicksell’s interessant, daß in unseren Tagen, wo die 
Vertreter gewisser Interessen in den Parlamenten das Budget vo 
tieren, es sonderbar wäre, wenn die Abstimmung der Interessenten 
nicht auch eine Besteuerung nach dem Interesse ergeben würde. 
Diese Auffassung ist gewiß nicht berechtigt, wenigstens in einem 
gesunden Staatswesen, wo die individuellen Interessen die staat 
lichen Interessen nicht verdrängt haben. In einzelnen Fällen aber 
mag es möglich und rätlich sein, die Leistung der Staatsbürger 
nach diesem Prinzip festzusetzen. Denn wenn auch mit Bezug auf 
den Einzelnen es unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet, das 
Interesse festzustellen, mit Bezug auf soziale, wirtschaftliche Gruppen, 
Interessenverbände kann die Differenzierung des Interesses konsta 
tiert werden und dann ist es gewiß nur berechtigt, daß die Be 
steuerung nach dem Interesse Platz greife. Es hat gewiß gar 
keinen Sinn, daß die Angehörigen einer Konfession Beiträge leisten 
zu Kirchen einer anderen Konfession, ja zum Teil wäre dies so 
gar unmoralisch und inkonsequent. 
2. Das zweite Prinzip der Verteilung der Steuerlast geht von 
einem ganz anderen Standpunkt aus: davon, daß der Staat eine 
ethische Individualität ist, deren Tätigkeit nicht vom privatwirt 
schaftlichen Standpunkte gemessen werden kann. Hier ist ein 
Feilschen, ein Abwägen der Vorteile und Opfer nicht durchführbar. 
„Die Regierung — sagt John Stuart Mill — ist so sehr eine 
Sache Aller, daß eine Untersuchung dessen, wer am Staat ein 
größeres Interesse habe, keine reelle Bedeutung hat.“ *) Der Aus 
gangspunkt der Staatstätigkeit ist nicht der, daß dieselbe wirtschaft 
lich verwertet werde, sondern der, daß der Staat seinem höheren 
ethischen Wesen entsprechend gewisse öffentliche Funktionen aus 
übt und der Staat ist immer so vorgegangen, daß er die Staats 
bürger hierbei in Anspruch genommen hat. Der militärische Staat 
verpflichtet jeden zum Militärdienst Tauglichen ohne Unterschied 
zum Waffendienst. Der Beamtenstaat verpflichtet jeden zum Amts 
dienst. Die zur Erfüllung dieser Pflichten nicht herangezogen 
wurden, mußten, wie die Leibeignen, Geldleistungen übernehmen. 
Die Leistungsfähigkeit war demnach der Maßstab, welchen der Staat 
') Political Economy (People Edition) 8. 485.
	        
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