Object: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Dio Entstehung des wirtschaftlichen Imperialismus. 
war schließlich nur mehr das Sultanat Marokko ühriggeblieben. Für 
dieses hatte das Abkommen von Madrid vom 3. Juli 1880 allen Vertrags- 
mächten das Schutzrecht über ihre Schutzbefohlenen und allgemein die 
Meistbegünstigung eingeräumt. Als sich aber Frankreich in einem Ab 
kommen mit Italien von 1902 die freie Hand in Marokko gegen Anerken 
nung der italienischen Anwartschaft auf Tripolis verschafft hatte und es 
in der „Entente cordiale“ vom 8. April 1904 zur Bereinigung aller zwischen 
England und Frankreich bestehenden Streitpunkte gekommen war, ver 
langte Deutschland die Einberufung einer internationalen Konferenz. 
Die Verhandlungen in Algeciras, die eine internationale Regelung bringen 
sollten, zeigten aber eine Koalition Großbritanniens, Frankreichs und 
Spaniens zur Beschränkung des wirtschaftlichen Wettbewerbes Deutsch 
lands. Im Geheimvertrage zwischen Frankreich und England war in 
zwischen die Abtretung eines Teiles von Marokko an Spanien (Strupp, 
1. Ergänzungsheft 1) vereinbart worden; im französisch-spanischen Ge 
heimvertrage vom 3. Oktober 1904 (Strupp, 1. Ergänzungsheft 2) der 
Beitritt Spaniens zum französisch-englischen Abkommen vom 8. April 1904 
und die Abgrenzung der spanischen Einflußsphäre in Marokko, ja sogar 
der Erwerb dieses Gebietes im Falle der Erlöschung der marokkanischen 
Souveränität abgemacht worden. 
Die Algecirasakte vom 7. April 1906 (Strupp, Urkunden 2, 47) 
brachte den Erfolg für Deutschland, daß der Versuch einer internatio 
nalen Regelung unternommen wurde. Wieder wurde auf Betreiben 
Deutschlands im Art. 105 das internationale Interesse am Grundsätze 
der freien wirtschaftlichen Betätigung aller Nationen ohne jede Ungleich 
heit anerkannt („principe de liberte economique sans 
aucune inegalit e“). Die Entsendung eines deutschen Kriegsschifies 
nach Agadir zur Verteidigung der bedrohten deutschen Interessen wurde 
von Frankreich als Drohung mit militärischer Gewalt empfunden; unter 
dem Einflüsse Englands kam es zum deutsch-französischen Abkommen 
vom 4. November 1911 (Strupp, Ergänzungsheft 1, 13). Deutschland 
betonte den wirtschaftlichen Charakter seiner Interessen, er 
hielt die Aufrechterhaltung des Grundsatzes der offenen Tür zugesichert, 
gab aber doch Frankreich volle Handlungsfreiheit hinsichtlich der Kon 
trolle und des Schutzes. Ja, nach einem Notenwechsel Deutschlands mit 
Frankreich von 1911 (Strupp, Ergänzungsheft 1, 26) erklärte Deutsch 
land, sich an den besonderen Abmachungen nicht zu beteiligen, die Frank 
reich und Spanien etwa miteinander über Marokko treffen sollten. Dafür 
war Frankreich bereit, auf ein Vorkaufsrecht hinsichtlich Spanisch- 
Guineas zu verzichten. Wieder hatte das Kompensationssystem 
über die Wahrung internationaler Interessen gesiegt. 
Bereits mit dem levantinischen Programme sollte ein wirtschaft 
licher, vielleicht auch militärischer Zusammenschluß der durch die
	        
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