Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft.
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Kriege gegen Deutschland wohl entsannen, ihre Erfahrungen über die
damaligen Zustände rasch in der Nachbarschaft verbreiteten und auf
diese Weise die Beunruhigung nur vergrößern konnten. Zudem bot
doch die Methode, mit der man im Kriege 1870/71 den Zahlungsverkehr
regelte, ein gutes Beispiel.
Das bekannte französische Wechselmoratorium
(Gesetz vom 13. August 1870 bis 4. Juli 1871) hatte nur gute Wirkungen
ausgelöst. Französische und andere Finanz-Schriftsteller fanden im
Endurteil dieses Moratorium als unschädlich und ein Teil von ihnen
dehnte das Ergebnis seiner Untersuchungen sogar dahin aus, daß die
Regierungsverfügungen für Staat und Volkswirtschaft förderlich waren.
Und die Tradition spielt in Frankreich eine große Rolle. So lag es neben
den erwähnten Motiven auch schon geschichtlich sehr nahe, zur alten,
bewährten Methode zurückzukehren und sie nur den neuzeitlichen
Erfordernissen anzupassen oder zu verbessern. Im Kern besteht zwischen
den beiden Systemen, Moratorium oder Darlehnskasse, für welche sich
eine Regierung im Kriegsfälle entscheiden kann, der Unterschied lediglich
darin, daß eben der eine Staat die augenblickliche Zahlungsunfähigkeit
eines Teiles seiner Untertanen offen konstatiert und ausspricht und ihr
durch ein Moratorium Rechnung trägt, während der andere Staat die
gleiche augenblickliche Zahlungsunfähigkeit durch Kreierung imaginären
Geldes zu überdecken oder zu beseitigen sucht.
Nun wäre noch schließlich die Frage zu untersuchen, was in der
Zukunft mit dem Moratorium geschehen wird, wie die ruhende Wirt
schaft in eine erhöhte, produktive Arbeit hinübergeleitet werden kann.
Es ist klar, daß, wenn einmal eine so tiefeinschneidende Maßregel ein
geführt ist, es stets schwer sein wird, diese Maßregel plötzlich wieder
Zl1 beseitigen. Hat sich der Staat einmal dazu verstanden, derartig um
fassend in die Gesetzgebung über die Schuldverhältnisse einzugreifen,
wie es hier der Fall ist, dann muß er später auch dafür Sorge tragen,
daß der Übergang zu normalen Verhältnissen nicht allzu plötzlich und
ohne Schäden für alle Beteiligten erfolgt. Dies haben auch die
anderen Staaten, die Moratorien erlassen haben, eingesehen und sie
konnten nur allmählich dazu übergehen, das Moratorium abzubauen.
Zuerst begannen England und Norwegen mit einem solchen Abbau,
beide Länder beschränkten ihn aber ausdrücklich nur auf die Inlands
gläubiger. Dagegen blieb dem Auslande gegenüber die Zahlungsstun-
dung bestehen. Österreich-Ungarn ist dazu übergegangen, Raten
zahlungen einzuführen, wobei gleichzeitig vorgesehen wurde, daß die
Gerichte auf Antrag eine Stundung der fälligen Summen gewähren
können. Es ist also nicht denkbar, daß die französische Regierung
an einem festen Datum plötzlich dekretiert: die alten Rechtsverhältnisse
treten wieder in Kraft und müssen unnachsichtlich abgewickelt werden,
denn dies würde das sichere Verderben aller derjenigen Schuldner be
deuten, die während vieler Monate in dem behaglichen Morphiumschlaf
eines Moratoriums lebten. Vielmehr dürfte ein Ausspruch eines Fach