Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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Betrieb mittelbar und unmittelbar gewisse Vorteile. Abgesehen davon, daß wenigstens den wichtigsten Öösterreichischen Lebensversicherungsanstalten die Betätigungs-Nöglichkeit im Auslande offen blieb, wodurch eine ganz anerträgliche Belastung des Inlandsmarktes vermieden wurde, haben die im Auslande erhaltenen Impulse auch die Schwierigkeiten im Inlande überwinden geholfen. Die etwa noch abzuschließenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen werden die österreichische Lebensversicherung N ihren Grundfesten wohl nicht mehr berühren; im übrigen werden die Richtlinien der bisher abgeschlosjenen Vereinbarungen auch künftig nicht ohne weiteres übergangen werden können. Neben den neuausländischen Geschäftsstöcken hatten die österreichischen Lebensversicherungsanstalten noch Geschäftsbetriebe im Altauslande. Das vornehmlichste altausländische Tätigkeitsgebiet ist Deutschland. Aus den deutschen Versicherungsstödken erwuchsen den österreichischen Lebensversicherungsanstalten nach dem Zusammenbruche keine nennenswerten Schwierigkeiten, wenn von der dort verhältnismäßig rasch abgewickelten Inlationsperiode abgesehen wird. Denn die dortigen ’rämienreservedeckungswerte wurdennach dem deutschen Aufwertungsgesetze aufgewertet, die Versicherten haben jene Aufwertungsquoten zu erhalten, welche sich aus den aufgewerteten Aktiven ergeben. Die Wertbestände wurden überdies noch von einem Treuhänder verwaltet, die ganze Aktion belastet also die österreichischen Ver-Sicherungsanstalten in keiner Weise; die Gebarung mit den Aufwertungsstödken und der Aufwertungsstock Selbst ist nur eine durchlaufende Post in den Rechüaungsabschlüssen der österreichischen. Lebensversiche-"ungsanstalten. Gewisse Weiterungen ergaben sich nur üinsichtlich der Weiterarbeit, wenn sich österreichi-Sche Anstalten im Heimatlande mit einer Anstalt fusiodiert oder insbesondere auch dann, wenn sie im Heimatande den gemischten Betrieb aufgenommen hatten. Aber diese Fragen sind in der Hauptsache in einer für die österreichische Lebensversicherung zufriedenstellenden Weise bereits erledigt. Im sonstigen Altauslande haben nur wenige Ööster-"eichische Anstalten nennenswert. gearbeitet. Doch gab 38 allerdings auch solche mit bedeutenden altausländischen Versicherungsstöcken auf wertbeständige (schwere) Valuten; solche Valutenversicherungen wurden seit jeher besonders in Osteuropa bevorzugt. In manchen dieser Staatsgebiete bestand eine gewisse Deponierungspflicht für die Deckungswerte. Dabei sind einzelne dieser Staaten im Kriege Feindesland geworden, die dort erliegenden Wertbestände wurden als feindliches Figentum Sequestriert, trotzdem wurde aber die Erfüllung in der vertragsmäßigen hochwertigen Valuta verlangt. Aber selbst wenn es nicht zu einer Sequestrierung kam, hatte das Depot in der Regel die auch dort eingetretene Ent-Wertung mitgemacht, das Valutenschicksal der Deckungs-Werte war eben ein anderes als jenes der Ver-Sicherungsleistung. Aber auch wenn in einem Gebiete Sin Depotzwang nicht bestand, erlagen schon aus Zwec-Mäßigkeitsgründen Deckungswerte in dem betreffenden Staate, Die Situation war daher mehr oder minder überall gleich, unter Umständen verschärft noch durch die Sequestration. Oft befanden sich aber Deckungswerte ür diese Versicherungen auch noch im Inlande, wo sie n inländischen pupillarsicheren Kronenwerten angelegt varen. Das alte Versicherungs-Regulativ ging (ganz ınalog wie auch noch das deutsche Reichsaufsichtss‚esetz für die Privatversicherung ex 1901) von dem inter den seinerzeitigen Verhältnissen nur zu begreifichen Standpunkt aus, daß sich die inländische Währung ım besten auch zur Deckung fremdvalutarischer /erbindlichkeiten eigne. Gerade diese Inlandsbestände vurden aber am meisten entwertet. Während der Kriegs-‚eit war überdies die Verbindung mit den Versicherten jelfach unterbrochen, eingetretene Schadensfälle wurden acht bezahlt. Nach dem Kriegsende. wurden die in der Zwischenzeit angehäuften valutaıischen‘ Fälligkeiten zur suszahlung angemeldet; die Prämienreservedeckungsverte waren zum Teile wertlos geworden, zum Teil im \uslande beschlagnahmt, die Prämieneingänge aus diesen töcken blieben mit Rücksicht auf die ungeklärten Ver-Aältnisse vielfach ganz aus. Hiezu kam noch folgendes. n einzelnen dieser Gebiete wurde aus zwingenden allzemeinen wirtschaftlichen Gründen die Erfüllung in Gold »zw. in einer hochwertigen Edelvaluta suspendiert oder ss wurden sonstige außerordentlich weitgehende Erfülungserleichterungen zugestanden. Damit war aber einer ‚sterreichischen Anstalt meist wenig gedient, da ihr als eindlicher Ausländerin derartige Erleichterungen oft ıicht zuerkannt wurden; aber auch wo nicht in der Art ‚orgegangen wurde, hatte der fremde Versicherte doch mmer den Ausweg, in Wien, als dem Anstaltssitz, zu Jagen, wo die Gerichte nach der bestehenden Rechts-‚rdnung, im Gegensatze zu den Gerichten des betrefenden ausländischen Staates, die Anstalt zur vollen ‚eistung verurteilen mußten. Das konnte den Weiterv‚estand der Anstalten und dadurch auch die Interessen ler Gesamtheit der Versicherten gefährden. Solchen unıbsehbaren, die Allgemeinheit gefährdenden W eiterungen ollte durch das Vorkriegsschuldengesetz (BGBL \r. 39321 bzw. 256/25) vorgebeugt werden, durch welches dem Abrechnungsgerichtshofe die Berechtigung ‚ur Aenderung bestehender Lebensversicherungsverträge nit valutarischem Charakter bzw. ein Ermäßigungs-‚echt eingeräumt wurde. Hinsichtlich der inländischen Jersicherungsverhältnisse als solcher war die Sache von seringerer Bedeutung. Soweit die Sache in der Oeflentichkeit verfolgt werden konnte, standen verhältnismäßig ıur wenige Fälle zur Verhandlung. Das Gesetz hat »ffenbar gewissermaßen schon durch seinen Bestand ‚elbst gewirkt, indem unter Hinweis auf dasselbe die Zrundlage für Einigungen in konkreten Fällen leichter zefunden werden konnte. In dem Zeitpunkte, in welchem die Lage der öster-'‚eichischen Lebensversicherungsanstalten noch völlig ıngeklärt und die Bestandsfähigkeit der meisten noch raglich erschien, setzte die vom menschlichen Standyunkte durchaus verständliche Bewegung ein, die auf äne Aufwertung der Ansprüche aus Lebensversicherungs-‚erträgen abzielte. Eine solche Aufwertung ist in der ‚ebensversicherung aber nur möglich, wenn nicht nur lie künftig noch fällig werdenden Prämien, sondern auch lie zurückgestellten Prämienreservedeckungswerte aufgewertet werden. Dazu kam es aber aus allgemeinen 5lkswirtschaftlichen Gründen nicht. Nur hinsichtlich der
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