Vollzugsanweisung. Art. 1—8.
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Art. 4. Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Die Landesfinanzämter sind
berechtigt, die im i 4 der Ausführungsbestimmungen bestimmte Frist für den ihnen
unterstellten Bezirk zu erstrecken. Die öffentliche Bekanntmachung lAnlage A der
Ausführungsbestimmuugen) ist in diesem Falle entsprechend abzuändern. Eine Er
streckung der Frist darf nicht aus dem Grunde erfolgen, weil die Abgabepflichtigen
bei Einhaltung der im § 4 der Ausführungsbestimmungen angeordneten Frist die
unter Va der Steuererklärung gestellte Frage nur unvollständig beantworten können.
Eine Erstreckung der Frist zu Abgabe der Steuererklärung über den 15. Febr. 1920
hinaus ist nur mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen zulässig.
Art. 5. Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung, (i) In der besonderen
Aufforderung nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2 der Ausführungsbestimmungen, der ein
Vordruck der Steuererklärung beizufügen ist, ist anzugeben, bis zu welchem Tage
der Abgabepflichtige die Steuererklärung einzureichen hat. Auf die Möglichkeit der
Auferlegung eines Zuschlags wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung (§ 170
Abs. 2 RAO-> und auf die Möglichkeit der Erzwingung der Abgabe der Steuer
erklärung (§ 202 RAO.) ist hinzuweisen. Im übrigen bleibt die Fassung der beson
deren Aufforderung den Landesfinanzämtern vorbehalten. Als Anleitung diene
das Muster a 1 2 ).
(2) Die besondere Aufforderung nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2 der Ausführungs
bestimmungen kann auf Anordnung des Landesfinanzamts unterbleiben, wenn der
Aufzufordernde schon auf die allgemeine Aufforderung hin eine Steuererklärung
abgegeben oder um Fristverlängerung nachgesucht hat.
Art. 6. Einreichung der Steuererklärung. Die Steuererklärung ist beim Finanz
amt einzureichen. Das Landesfinanzamt kann zulassen, daß die Steuererklärung
bei der Gemeinde einzureichen ist.
Art. 7. Wiederholung der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung.
(i) An die Personen, die der gemäß § 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen an
sie ergangenen Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung innerhalb der gestellten
Frist nicht nachgekommen sind, erläßt das Finanzamt alsbald eine nochmalige Auf
forderung zur Abgabe der Steuererklärung nach dem anliegenden Muster B‘) unter
Androhung der Auferlegung eines Zuschlags zur Kriegsabgabe und unter Androhung
einer angemessenen Geldstrafe und der gegebenenfalls an ihre Stelle tretenden Haft
strafe.
(2) Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so hat das Finanzamt gemäß § 202
Abs. 2 der Reichsabgabenordnung die verwirkte Geldstrafe und gleichzeitig die für
den Fall des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe tretende Haftstrafe festzu
setzen.
(3) Gleichzeitig mit der Benachrichtigung von der Straffestsetzung und der Zah
lungsaufforderung (Abs. 2) ist dem Säumigen unter abermaliger Strafandrohung
eine angemessene weitere Frist zur Abgabe der Steuererklärung zu setzen; hierbei
ist ihm zu eröffnen, daß die Auferlegung einer Geldstrafe so lange wiederholt werde,
bis er seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nachgekommen sei.
Art. 8. Prüfung der Steuererklärung, h) Das Finanzamt hat die Steuer
erklärung zu prüfen. Soweit nötig, hat es tunlichst durch schriftliche Aufforderung
zu veranlassen, daß Lücken ergänzt und Zweifel beseitigt werden.
(2) Trägt das Finanzamt Bedenken gegen die Richtigkeit der Erklärung, so hat
es, wenn nötig, Ermittlungen vorzunehmen; es kann dem Steuerpflichllgen, falls
eine Aufforderung zu schriftlicher Erklärung nicht angezeigt ist oder keinen Erfolg
hat, vorladen und ihn zu Auskunft und weiteren Nachweisungen anhalten.
(3) Wenn von der Steuererklämng abgewichen werden soll, sind dem Steuer
pflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten
in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung entweder mündlich oder schriftlich, in
geeigneten Fällen unter Verwendung der Muster c*) oder D*), mitzuteilen.
1 ) Abgedruckt unten S. 483.
2 ) Abgedruckt unten S. 483.
*) Abgedruckt unten S. 484.
*) Abgedruckt unten S. 484.