Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

170 
einbarung der Parteien seitens des Rentenberechtigten unkünd 
bar gemacht werden kann, z. B. auf zehn Jahre, bis der Ren 
tenpflichtige — der die Rente wann immer ablösen kann — 
zu Kräften kommt und schliesslich, weil die Bankrente mit dem 
Vorschreiten ihrer Tilgung, insoferne das Ablösungskapital inner 
halb der Bedeckungsgrenzen bleibt, ebenfalls durch bankmässige 
Vermittelung ablösbar ist. 
Gleichwie der Interessengegensatz zwischen dem. Schuldner 
und dem Gläubiger auf dem Gebiete des Hypothekarkredits durch 
den Pfandbrief ausgeglichen wird, so ist bei dem Rentengute 
der Rentenbrief jenes Institut, welches zum Ausgleiche der sich 
.gegenüberstehenden Interessen des Verkäufers und des Käufers 
dient. Vermittelst des Rentenbriefes kann das Kapital des Geld 
marktes zu der Bank herangezogen und dasselbe der Rentenguls- 
politik dienstbar gemacht werden. Das Geldinstitut wird aber nur 
dann mit Sicherheit auf die Plazirung der Rentenbriefe rechnen 
können, wenn dieselben nach' jeder Richtung hin entsprechend 
fundirt sind. 
Zur Sicherstellung der Rentenbriefe dienen in erster Reihe 
die Kapitalwerthe der Rentengüter d. h. die kapitalisirten Wort he 
der Gesammtheit der Renten, welche die jeweiligen Rentenguts 
besitzer der zufolge der Ablösung an die Stelle des Renten 
gutsgebers getretenen Rentenbank zahlen. Den Bankrenten, die 
gleich den Staatssteuem einzuziehen wären, sind alle nach den 
ungarischen Gesetzen den Staatssteuern beigelegten Vorzugsrechte 
zu sichern, sie gehen daher allen unter privatrechtlichem Titel 
.auf dem Rentengute ruhenden Lasten voraus. 
Zur weiteren Sicherstellung der Rentenbriefe, zur Deckung 
•der etwaigen Abgänge ist auch ein entsprechender Reservefonds 
zu bilden und vom übrigen Vermögen des Geldinstituts abge 
sondert zu verwalten; auf diesen Fonds, beziehentlich auf dessen 
Bestandtheile soll nach Analogie der in § 5 des Ges. - Art. XXXVI 
v. J. 1876, sowie der in § 10 des Ges.-Art. XXXII v. J. 1897 
enthaltenen Vorschriften keine Exekution geführt werden können. 
Dieser Sicherstellungsfonds ist nach Massgabe der Zunahme des 
Gesammtbetrages der auszugebenden Rentenbriefe entsprechend 
zu erhöhen. 
Die zur Ausgabe von Rentenbriefen berechtigte Rentenbank 
kann Rentenbriefe nur bis zur Höhe der Ablösungskapitalbe 
träge der Renten ausgeben, welche Renten regelrecht kapita- 
lisirt und durch die Rentengüter vollständig gedeckt sind. Das 
emittirende Institut, ist gehalten, seine Rentenbriefe in dem 1 Masse 
.aus dem Verkehre zu ziehen, als der Kapitalwerth der abge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.