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einbarung der Parteien seitens des Rentenberechtigten unkünd
bar gemacht werden kann, z. B. auf zehn Jahre, bis der Ren
tenpflichtige — der die Rente wann immer ablösen kann —
zu Kräften kommt und schliesslich, weil die Bankrente mit dem
Vorschreiten ihrer Tilgung, insoferne das Ablösungskapital inner
halb der Bedeckungsgrenzen bleibt, ebenfalls durch bankmässige
Vermittelung ablösbar ist.
Gleichwie der Interessengegensatz zwischen dem. Schuldner
und dem Gläubiger auf dem Gebiete des Hypothekarkredits durch
den Pfandbrief ausgeglichen wird, so ist bei dem Rentengute
der Rentenbrief jenes Institut, welches zum Ausgleiche der sich
.gegenüberstehenden Interessen des Verkäufers und des Käufers
dient. Vermittelst des Rentenbriefes kann das Kapital des Geld
marktes zu der Bank herangezogen und dasselbe der Rentenguls-
politik dienstbar gemacht werden. Das Geldinstitut wird aber nur
dann mit Sicherheit auf die Plazirung der Rentenbriefe rechnen
können, wenn dieselben nach' jeder Richtung hin entsprechend
fundirt sind.
Zur Sicherstellung der Rentenbriefe dienen in erster Reihe
die Kapitalwerthe der Rentengüter d. h. die kapitalisirten Wort he
der Gesammtheit der Renten, welche die jeweiligen Rentenguts
besitzer der zufolge der Ablösung an die Stelle des Renten
gutsgebers getretenen Rentenbank zahlen. Den Bankrenten, die
gleich den Staatssteuem einzuziehen wären, sind alle nach den
ungarischen Gesetzen den Staatssteuern beigelegten Vorzugsrechte
zu sichern, sie gehen daher allen unter privatrechtlichem Titel
.auf dem Rentengute ruhenden Lasten voraus.
Zur weiteren Sicherstellung der Rentenbriefe, zur Deckung
•der etwaigen Abgänge ist auch ein entsprechender Reservefonds
zu bilden und vom übrigen Vermögen des Geldinstituts abge
sondert zu verwalten; auf diesen Fonds, beziehentlich auf dessen
Bestandtheile soll nach Analogie der in § 5 des Ges. - Art. XXXVI
v. J. 1876, sowie der in § 10 des Ges.-Art. XXXII v. J. 1897
enthaltenen Vorschriften keine Exekution geführt werden können.
Dieser Sicherstellungsfonds ist nach Massgabe der Zunahme des
Gesammtbetrages der auszugebenden Rentenbriefe entsprechend
zu erhöhen.
Die zur Ausgabe von Rentenbriefen berechtigte Rentenbank
kann Rentenbriefe nur bis zur Höhe der Ablösungskapitalbe
träge der Renten ausgeben, welche Renten regelrecht kapita-
lisirt und durch die Rentengüter vollständig gedeckt sind. Das
emittirende Institut, ist gehalten, seine Rentenbriefe in dem 1 Masse
.aus dem Verkehre zu ziehen, als der Kapitalwerth der abge-