Object: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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in der in den §§ 4, 6, 6 und 7 bestimmten Frist von zwei Monaten 
keine Arbeit, so wird die Frist so lange ausgedehnt, bis die durch den 
Krieg oder dessen Folgen Arbeitslosen Beschäftigung auf einem Werke 
finden, wo sie wieder Mitglieder einer Knappschaftspensionskasse mit 
den in den §§ 4, 6, 6 und 7 erwähnten Rechten werden," 
Begründung: Es ist fraglich, ob in der im Entwurf 
festgesetzten Zeit die aus dem Kriegsdienst Entlassenen Arbeit 
finden, da man heute noch nicht sagen kann, wie sich nach dem 
Kriege Handel und Gewerbe entwickeln. Es ist deshalb an 
gebracht, die Frist zu verlängern, damit Arbeitslose, welche die 
gesteckte Frist der §8 4, 5, 6 und 7 überschreiten, nicht den Ver 
lust ihrer Rechte zu beklagen brauchen. 
Wir ersuchen ferner, folgende Bestimmung im Knappschaftskriegs 
gesetz aufzunehmen: „Militärpensionen dürfen auf Jnvalidenpensionen 
nicht in Anrechnung gebracht werden, ebensowenig wie dies bei Jn 
validenpensionen auf Militärpensionen stattfinden darf." 
Begründung: Verschiedene Knappschastsvereine, wie 
der Unterharzer Knappschaftsverein zu Goslar, der Siegener 
Knappschaftsverein, der Knappschaftsverein der Stromberger 
Neuhütte, haben in ihren Statuten Bestimmungen, wonach die 
Militärpension voll aufgerechnet wird. Es besteht nun hier die 
Gefahr, daß die im Kriege zu Invaliden gewordenen Knapp 
schaftsmitglieder wohl die Kriegsrente erhalten, diese aber auf 
tue Knappschaftsinvalidenpension aufgerechnet wird, und sie 
jahrelang in die Pensionskasse Beiträge leisteten, also Pflichten 
zu erfüllen hatten, ohne Rechte dafür zu bekommen. 
Im Interesse der Knoppschaftsinvaliden ersuchen wir noch, durch 
das Knappschafts-Kriegsgesetz zu bestimmen: „Die Jnvalidenpension 
ist in allen Knappschaftsvereinen um 26 Prozent während des Krieges 
und der darauffolgenden zwei Monate zu erhöhen. Die Kosten dieser 
Erhöhung trägt die Staatskasse." 
Begründung: Die Lebensmittelpreise sind durch den 
Krieg ungeheuer gestiegen. Bei Festsetzung der Knappschafts 
pensionen ist aber nicht die Kriegszeit, sondern nur die normale 
Zeit ins Auge gefaßt worden. So ist es den Knappschafts- 
invaliden heute unmöglich, mit den ihnen gewährten Pensionen 
auszukommen, und ist es Sache des Staates, ebenso wie bei der 
Wöchnerinnenfürsorge usw., hier helfend einzugreifen. 
Dem 8 10 Absatz 1 ist anzufügen: „Dies Gesetz gilt auch für die 
Zeit, wo Knappschaftsmitglieder zu einer Uebung vor der Mobilmachung 
einberufen waren, aber nicht mehr zur Arbeit zurückkehren konnten, 
sondern anschließend Kriegsdienste verrichten mußten. 
Begründung: Da manche der Kriegsteilnehmer schon 
im Juli einberufen wurden, auch sehr viele zu Uebungsdiensten
	        
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