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in der in den §§ 4, 6, 6 und 7 bestimmten Frist von zwei Monaten
keine Arbeit, so wird die Frist so lange ausgedehnt, bis die durch den
Krieg oder dessen Folgen Arbeitslosen Beschäftigung auf einem Werke
finden, wo sie wieder Mitglieder einer Knappschaftspensionskasse mit
den in den §§ 4, 6, 6 und 7 erwähnten Rechten werden,"
Begründung: Es ist fraglich, ob in der im Entwurf
festgesetzten Zeit die aus dem Kriegsdienst Entlassenen Arbeit
finden, da man heute noch nicht sagen kann, wie sich nach dem
Kriege Handel und Gewerbe entwickeln. Es ist deshalb an
gebracht, die Frist zu verlängern, damit Arbeitslose, welche die
gesteckte Frist der §8 4, 5, 6 und 7 überschreiten, nicht den Ver
lust ihrer Rechte zu beklagen brauchen.
Wir ersuchen ferner, folgende Bestimmung im Knappschaftskriegs
gesetz aufzunehmen: „Militärpensionen dürfen auf Jnvalidenpensionen
nicht in Anrechnung gebracht werden, ebensowenig wie dies bei Jn
validenpensionen auf Militärpensionen stattfinden darf."
Begründung: Verschiedene Knappschastsvereine, wie
der Unterharzer Knappschaftsverein zu Goslar, der Siegener
Knappschaftsverein, der Knappschaftsverein der Stromberger
Neuhütte, haben in ihren Statuten Bestimmungen, wonach die
Militärpension voll aufgerechnet wird. Es besteht nun hier die
Gefahr, daß die im Kriege zu Invaliden gewordenen Knapp
schaftsmitglieder wohl die Kriegsrente erhalten, diese aber auf
tue Knappschaftsinvalidenpension aufgerechnet wird, und sie
jahrelang in die Pensionskasse Beiträge leisteten, also Pflichten
zu erfüllen hatten, ohne Rechte dafür zu bekommen.
Im Interesse der Knoppschaftsinvaliden ersuchen wir noch, durch
das Knappschafts-Kriegsgesetz zu bestimmen: „Die Jnvalidenpension
ist in allen Knappschaftsvereinen um 26 Prozent während des Krieges
und der darauffolgenden zwei Monate zu erhöhen. Die Kosten dieser
Erhöhung trägt die Staatskasse."
Begründung: Die Lebensmittelpreise sind durch den
Krieg ungeheuer gestiegen. Bei Festsetzung der Knappschafts
pensionen ist aber nicht die Kriegszeit, sondern nur die normale
Zeit ins Auge gefaßt worden. So ist es den Knappschafts-
invaliden heute unmöglich, mit den ihnen gewährten Pensionen
auszukommen, und ist es Sache des Staates, ebenso wie bei der
Wöchnerinnenfürsorge usw., hier helfend einzugreifen.
Dem 8 10 Absatz 1 ist anzufügen: „Dies Gesetz gilt auch für die
Zeit, wo Knappschaftsmitglieder zu einer Uebung vor der Mobilmachung
einberufen waren, aber nicht mehr zur Arbeit zurückkehren konnten,
sondern anschließend Kriegsdienste verrichten mußten.
Begründung: Da manche der Kriegsteilnehmer schon
im Juli einberufen wurden, auch sehr viele zu Uebungsdiensten