Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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eingezogen  waren,  die  aber  nicht  mehr  nach  Hause  kamen,  weil
die  Mobilmachung  folgte,  macht  sich  der  Anhang  zu  §  10  Absatz ­
  1  nötig.
Absatz  2  des  §  10  ist  zu  streichen.
Begründung:  Es  ist  notwendig,  daß  dieses  Gesetz  bestehen ­
  bleibt,  da  es  nicht  nur  auf  die  Kriegszeit,  sondern  auch
auf  die  sonstige  Militärdienstzeit  Anwendung  finden  soll.
In  der  Hoffnung,  daß  diese  Antrage  Annahme  finden,
zeichnen  (folgen  Unterschriften).
#  H  *
Obiger  Petition  war  ein  guter  Erfolg  beschieden,  indem
einige  wichtige  Verbesserungsanträge  derselben  berücksichtigt
wurden.  Besonders  wichtig  ist  die  Verbesserung  in  §  6,  wonach
die  zu  Kriegs-,  Sanitäts-  oder  ähnlichen  Diensten  verbrachte
Zeit,  sowie  die  auf  die  Entlassung  aus  diesen  Diensten  folgenden
zwei  Monate  auf  die  Wartezeit  (§  30  Abs.  3  des  Knappschaftsgesetzes) ­
  und  auf  das  Dienstalter  (§  31  des  Gesetzes)  angerechnet
werden.  Nach  8  8  dürfen  Militärpensionen,  die  aus  Anlaß  des
gegenwärtigen  Krieges  gezahlt  werden,  auf  Jnvalidenpensionen
nicht  angerechnet  werden.  Nach  8  11  gilt  dies  Gesetz  auch  für
die  Zeit,  in  der  Knappschaftsmitglieder  zu  einer  Uebung  vor
der  Mobilmachung  einberufen  waren,  aber  nicht  mehr  zur  Arbeit
zurückkehren  konnten,  sondern  anschließend  Kriegs-,  Sanitätsoder ­
  ähnliche  Dienste  verrichtet  haben.

Eingabe  betr.  Gewährung  einer  Teuerungszulage  an  die
Bergarbeiter.
Eisen  (Ruhr),  den  26.  März  1916.
An  den  Vorstand  des  Zechenverbandes,  z.  H.  des  Vorsitzenden
Herrn  Geh.  Finanzrat  vr.  Hugenberg,  Essen-Ruhr.
Die  ergebenst  unterzeichneten  Bergarbeiterorganisationen
richten  an  den  Zechenverband  die  Bitte,  dahin  wirken  zu  wollen,
daß  die  dem  Verbände  angeschlossenen  Zechen  ihren  unter  und
über  Tage  beschäftigten  Arbeitern  ab  1.  März  d.  I.  eine  Teuerungszulage ­
  gewähren.  Als  Höhe  derselben  würden  wir  vorschlagen: ­
  Für  verheiratete  Arbeiter  60  Pf.,  für  unverheiratete
Arbeiter  40  Pf.  pro  Schicht.
Zur  Begründung  unserer  Bitte  gestatten  wir  uns,  folgendes
kurz  anzuführen:
            
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