Full text: Volkswirtschaftspolitik

Eigeiitumspolitik. 
(il 
öffentlichen Gesundheitspflege, der Besserung der Wohnungs 
verhältnisse, des Bodenschu^es, der Bodenverbesserung, der 
Bodenbenutzung usw. 
Bei dem Einflüsse der französischen Gesetzgebung ist es 
erklärlich, daß der sachliche Inhalt der Rechtsgrundsätze über 
die Enteignung in den verschiedenen Staaten eine weit 
gehende Übereinstimmung zeigt. Das Verfahren ist freilich 
verschiede!: geregelt; überall aber ist die Gesetzgebung bemüht 
gewesen, das Eigentum willkürlichen Eingriffen zu entziehen. 
In England bedarf es zur Enteignung in jedem einzelnen 
Falle eines besonderen Gesetzes. In Österreich wird die Ver 
leihung des Enteignungsrechts durch die oberste Behörde aus 
gesprochen. In Preußen erfolgt die Verleihung des Ent 
eignungsrechts in der Regel durch Königliche Verordnung, 
nur für gewisse Ausuahinefälle durch Beschluß des Bezirks 
ausschusses. Vorübergehende Eigentumsbeschränkungen bis 
auf die Dauer von 3 Jahren werden voni Bezirksausschuß 
angeordnet. Die Enteignung selbst wird durch Beschluß des 
Bezirksausschusses ausgesprochen; er setzt auch die Höhe 
der Entschädigung durch Beschluß fest, gegen den der Rechts- 
tveg zulässig ist. Für die Entnahme vvn Wegebaustoffen besteht 
ein vereinfachtes Verfahren. 
Weitere wichtige Eingriffe in das Eigentumsrecht an 
Grund und Boden werden veranlaßt durch das Streben, 
einer zu weit gehenden Verkleinerung des Grundbesitzes 
der einzelnen Wirtschaften („Bodenzersplitterung") ent 
gegenzuwirken. Die Verkleinerung geht zu weit, wenn der 
der einzelnen Wirtschaft verbleibende Boden nicht mehr zur 
Gewinnung einer auskömmlichen Lebens- und Wirtschafts 
führung ausreicht, so daß die Selbständigkeit der Bauern 
bedroht ist. Aber diese Grenze läßt sich nicht in einer all 
gemein gültigen Weise zahlenmäßig festlegen. In Frankreich 
begünstigen Boden und Wetterverhältnisse den Kleinbetrieb,
	        
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