Eigeiitumspolitik.
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öffentlichen Gesundheitspflege, der Besserung der Wohnungs
verhältnisse, des Bodenschu^es, der Bodenverbesserung, der
Bodenbenutzung usw.
Bei dem Einflüsse der französischen Gesetzgebung ist es
erklärlich, daß der sachliche Inhalt der Rechtsgrundsätze über
die Enteignung in den verschiedenen Staaten eine weit
gehende Übereinstimmung zeigt. Das Verfahren ist freilich
verschiede!: geregelt; überall aber ist die Gesetzgebung bemüht
gewesen, das Eigentum willkürlichen Eingriffen zu entziehen.
In England bedarf es zur Enteignung in jedem einzelnen
Falle eines besonderen Gesetzes. In Österreich wird die Ver
leihung des Enteignungsrechts durch die oberste Behörde aus
gesprochen. In Preußen erfolgt die Verleihung des Ent
eignungsrechts in der Regel durch Königliche Verordnung,
nur für gewisse Ausuahinefälle durch Beschluß des Bezirks
ausschusses. Vorübergehende Eigentumsbeschränkungen bis
auf die Dauer von 3 Jahren werden voni Bezirksausschuß
angeordnet. Die Enteignung selbst wird durch Beschluß des
Bezirksausschusses ausgesprochen; er setzt auch die Höhe
der Entschädigung durch Beschluß fest, gegen den der Rechts-
tveg zulässig ist. Für die Entnahme vvn Wegebaustoffen besteht
ein vereinfachtes Verfahren.
Weitere wichtige Eingriffe in das Eigentumsrecht an
Grund und Boden werden veranlaßt durch das Streben,
einer zu weit gehenden Verkleinerung des Grundbesitzes
der einzelnen Wirtschaften („Bodenzersplitterung") ent
gegenzuwirken. Die Verkleinerung geht zu weit, wenn der
der einzelnen Wirtschaft verbleibende Boden nicht mehr zur
Gewinnung einer auskömmlichen Lebens- und Wirtschafts
führung ausreicht, so daß die Selbständigkeit der Bauern
bedroht ist. Aber diese Grenze läßt sich nicht in einer all
gemein gültigen Weise zahlenmäßig festlegen. In Frankreich
begünstigen Boden und Wetterverhältnisse den Kleinbetrieb,