Full text: Volkswirtschaftspolitik

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Allgemeine Gütererzeiigungspolitik. 
die umfassenden Eisenbahn- und sonstigen Verkehrsanlagen, 
die im 19. Jahrhundert geschaffen sind. Der zugrunde 
liegende Gedanke, daß zugunsten des Gesamtwohls jeder 
gegen entsprechende Entschädigung zurAbtretung seinesEigen- 
tums gezwungen werden kann, ist bereits im Allgemeinen 
preußischen Landrecht, im bayerischen Landrecht, im öster 
reichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ausge 
sprochen, ebenso in den französischen Verfassungen aus der 
Zeit der großen Staatsumwälzung. Eine umfassende gesetz 
liche Regelung erfolgte zuerst in Frankreich durch das Gesetz 
vom 16. September 1807 und namentlich durch das Gesetz 
vom 8. März 1810. Das heutige französische Enteignuugsrecht 
gründet sich auf das Gesetz vom 3. März 1841. Die fran 
zösische Regelung hat auf die Gesetzgebung anderer Länder — 
auch aus die deutsche — beträchtlich eingewirkt. 
Die Enteignung wurde in Preußen auf der Grundlage 
der landrechtlichen Bestimmungen zunächst durch eine Reihe 
von besonderen Gesetzen (wie Eisenbahngesetz von 1838, 
Deichgesetz von 1848, Berggesetz von 1865 usw.) weiter 
eutwickelt. Ein zusammenfassendes, aber auf die Enteignungen 
zugunsten des Bergbaues, der Landesbewirtschaftung und der 
Landesvermessung nicht anwendbares Enteignungsgesetz er 
ging am 11. Juni 1874. Auch in den anderen deutschen 
Bundesstaaten kommen eine Reihe von Gesetzen über be 
stimmte Gegenstände für das Enteignungsrecht in Frage. 
Außerdem finden sich in verschiedenen Reichsgesetzen, wie 
Festungsbezirks- („Rayon"-), Kriegsleistungs-, Viehseuchen-, 
Reblausgesetz usw. Bestimmungen über Eingriffe in das 
Verfügungsrecht des Grundeigentümers. Ähnlich ist die Sach 
lage in Österreich; ein umfassendes Enteignnngsgesetz besteht 
dort nicht. Die Enteignung kann aus sehr verschiedenen An 
lässen erfolgen: zugunsten des Bergbaues, der Straßen-, 
Eisenbahn-, Wasserbauten, der Viehseuchenbekämpfung, der
	        
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