Full text : Volkswirtschaftspolitik

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Allgemeine  Gütererzeiigungspolitik.

die  umfassenden  Eisenbahn-  und  sonstigen  Verkehrsanlagen,
die  im  19.  Jahrhundert  geschaffen  sind.  Der  zugrunde
liegende  Gedanke,  daß  zugunsten  des  Gesamtwohls  jeder
gegen  entsprechende  Entschädigung  zurAbtretung  seinesEigentums
  gezwungen  werden  kann,  ist  bereits  im  Allgemeinen
preußischen  Landrecht,  im  bayerischen  Landrecht,  im  österreichischen ­
  Allgemeinen  Bürgerlichen  Gesetzbuch  ausgesprochen, ­
  ebenso  in  den  französischen  Verfassungen  aus  der
Zeit  der  großen  Staatsumwälzung.  Eine  umfassende  gesetzliche ­
  Regelung  erfolgte  zuerst  in  Frankreich  durch  das  Gesetz
vom  16.  September  1807  und  namentlich  durch  das  Gesetz
vom  8.  März  1810.  Das  heutige  französische  Enteignuugsrecht
gründet  sich  auf  das  Gesetz  vom  3.  März  1841.  Die  französische ­
  Regelung  hat  auf  die  Gesetzgebung  anderer  Länder  —
auch  aus  die  deutsche  —  beträchtlich  eingewirkt.
Die  Enteignung  wurde  in  Preußen  auf  der  Grundlage
der  landrechtlichen  Bestimmungen  zunächst  durch  eine  Reihe
von  besonderen  Gesetzen  (wie  Eisenbahngesetz  von  1838,
Deichgesetz  von  1848,  Berggesetz  von  1865  usw.)  weiter
eutwickelt.  Ein  zusammenfassendes,  aber  auf  die  Enteignungen
zugunsten  des  Bergbaues,  der  Landesbewirtschaftung  und  der
Landesvermessung  nicht  anwendbares  Enteignungsgesetz  erging ­
  am  11.  Juni  1874.  Auch  in  den  anderen  deutschen
Bundesstaaten  kommen  eine  Reihe  von  Gesetzen  über  bestimmte ­
  Gegenstände  für  das  Enteignungsrecht  in  Frage.
Außerdem  finden  sich  in  verschiedenen  Reichsgesetzen,  wie
Festungsbezirks-  („Rayon"-),  Kriegsleistungs-,  Viehseuchen-,
Reblausgesetz  usw.  Bestimmungen  über  Eingriffe  in  das
Verfügungsrecht  des  Grundeigentümers.  Ähnlich  ist  die  Sachlage ­
  in  Österreich;  ein  umfassendes  Enteignnngsgesetz  besteht
dort  nicht.  Die  Enteignung  kann  aus  sehr  verschiedenen  Anlässen ­
  erfolgen:  zugunsten  des  Bergbaues,  der  Straßen-,
Eisenbahn-,  Wasserbauten,  der  Viehseuchenbekämpfung,  der
            
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