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Allgemeine Gütererzeiigungspolitik.
die umfassenden Eisenbahn- und sonstigen Verkehrsanlagen,
die im 19. Jahrhundert geschaffen sind. Der zugrunde
liegende Gedanke, daß zugunsten des Gesamtwohls jeder
gegen entsprechende Entschädigung zurAbtretung seinesEigentums
gezwungen werden kann, ist bereits im Allgemeinen
preußischen Landrecht, im bayerischen Landrecht, im österreichischen
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ausgesprochen,
ebenso in den französischen Verfassungen aus der
Zeit der großen Staatsumwälzung. Eine umfassende gesetzliche
Regelung erfolgte zuerst in Frankreich durch das Gesetz
vom 16. September 1807 und namentlich durch das Gesetz
vom 8. März 1810. Das heutige französische Enteignuugsrecht
gründet sich auf das Gesetz vom 3. März 1841. Die französische
Regelung hat auf die Gesetzgebung anderer Länder —
auch aus die deutsche — beträchtlich eingewirkt.
Die Enteignung wurde in Preußen auf der Grundlage
der landrechtlichen Bestimmungen zunächst durch eine Reihe
von besonderen Gesetzen (wie Eisenbahngesetz von 1838,
Deichgesetz von 1848, Berggesetz von 1865 usw.) weiter
eutwickelt. Ein zusammenfassendes, aber auf die Enteignungen
zugunsten des Bergbaues, der Landesbewirtschaftung und der
Landesvermessung nicht anwendbares Enteignungsgesetz erging
am 11. Juni 1874. Auch in den anderen deutschen
Bundesstaaten kommen eine Reihe von Gesetzen über bestimmte
Gegenstände für das Enteignungsrecht in Frage.
Außerdem finden sich in verschiedenen Reichsgesetzen, wie
Festungsbezirks- („Rayon"-), Kriegsleistungs-, Viehseuchen-,
Reblausgesetz usw. Bestimmungen über Eingriffe in das
Verfügungsrecht des Grundeigentümers. Ähnlich ist die Sachlage
in Österreich; ein umfassendes Enteignnngsgesetz besteht
dort nicht. Die Enteignung kann aus sehr verschiedenen Anlässen
erfolgen: zugunsten des Bergbaues, der Straßen-,
Eisenbahn-, Wasserbauten, der Viehseuchenbekämpfung, der