Full text: Volkswirtschaftspolitik

Eigentumspolitik. 63 
durch die Gesetzgebung zugelassenen Mittel ist deshalb geboten, 
namentlich, soweit dabei die Ausübung eines Zwanges in 
Frage konimt. Stets aber ist festzuhalten, daß eine allgemeine 
Regel in diesen Dingen durch die örtlichen und zeitlichen 
Verschiedenheiten der Verhältnisse ausgeschlossen ist. Auch die 
Beurteilung der einzelnen angewandten Mittel kann nur 
dann zu richtigen Ergebnissen führen, wenn sie sich auf sorg 
fältige Prüfung derjenigen Verhältnisse stützt, auf die jene 
Mittel Anwendung finden sollen. 
Die angewandten Mittel richten sich zunächst gegen die 
gewerbsmäßige Güterschlächterei. Soweit sie mit Be 
wucherung verbunden ist, wird sie durch die allgemeinen 
Wuchergesetze unter Strafe gestellt; in Deutschland fommt 
dafür das Reichsgesetz vom 19. Juni 1893 über den Sach 
wucher in Betracht. Ein besonderes Gesetz gegen die Güter 
schlächterei besteht seit dem 23. Januar 1853 in Württemberg. 
Außer Strafbestimmungen und Ordnungsvorschriften für das 
Versteigerungsverfahren usw. wird hier insbesondere bestimmt, 
daß in der Regel der Erwerber eines oder mehrerer Grund 
stücke von insgesamt mindestens 10 Morgen (3,15 ha) — 
sofern der Erwerb durch Tausch oder Kauf aus einer Hand 
erfolgt — innerhalb der ersten 3 Jahre entweder die Liegen 
schaft nur im ganzen oder nicht mehr als den vierten Teil 
davon wiederverkaufen darf. Die Bestimmung hat sich in 
Württemberg bewährt, woraus aber noch nicht folgt, daß 
sie bei anderen Verhältnissen oder bei weniger geschickter 
Handhabung ebenfalls günstig wirken muß. 
Ein anderes Mittel ist die Festsetzung einer dauernd 
unteilbaren Mindestflüche. Verschiedene deutsche Staaten 
haben hierzu gegriffen. In Sachsen sind nach dem Gesetze 
dom 30. November 1843 nur die städtischen und die „walzen 
den" (veräußerlichen, in kein geschlossenes Wirtschaftsganze 
einbegriffenen) Grundstücke frei teilbar. Von den übrigen
	        
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