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Allgemeine Gütererzeugungspolitik.
und die Verbrauchsgewohnheit der Bevölkerung erfordert und
ermöglicht eine besondere Betonung des Gemüse-, Obst- und
Weinbaues und der Geflügelzucht. Hier kann auch eine weit
gehende Bvdenzersplitterung ohne Nachteil bleiben. In Ge
bieten mit aiideren Wirtschaftsbedingungen kann eür gleicher
Grad der Zersplitterung des bäuerlichen Bodens schädlich
wirken und zu Abwehrmaßregeln nötigen. Das trifft u. a.
für verschiedene Teile Mittel-, West- und Süddeutschlands zu.
Die Zersplitterung wird erst möglich, wenn die frühere
Gebundenheit der freien Teilbarkeit des Bodens gewichen
ist und wenn die bäuerliche'Bevölkerung nicht durch Sitte
und Gewohnheit abgehalten wird, die vollen Folgen aus
der freien Teilbarkeit zu ziehen. Die Napoleonische Gesetz
gebung hat in Frankreich. die vollständig freie Teilbarkeit
des Bodens zur Geltung gebracht, und die Gesetzgebung
anderer Länder ist dem gefolgt. Das erleichtert die Zer
schlagung der Grundstücke sowohl durch Erbteilung, als auch
durch Verkauf. Die Zerschlagung durch Verkauf wird in
manchen Gegenden noch befördert durch die gewerbsmäßig
betriebene, nicht selten mit Bewucherung der verschuldeten
Eigentümer verbundene Aufteilung ländlicher Anwesen in
Kleinstellen („Güterschlächterei"). Soweit durch die Grund
stückzerschlagung Nachteile entstehen, erscheint ein Eingreifen
der Gesetzgebung an sich berechtigt. Nur ist dabei die Gefahr
vorhanden, daß die angeordneten Beschränkungen die Lebens
und Wirtschaftsführung eines Teiles der bäuerlichen Be-
völkemng beeinträchtigen. Überdies ist nicht zu übersehen,
daß in der Nähe von Städten mit großer Arbeiterbevölkerung
und auch auf dem Platten Lande selbst in der Nähe großer
gewerblicher oder bergbaulicher Ünternehmungen vielfach
gerade behufs Erinöglichung einer besserer! Lebenshaltung der
Arbeiter eine weitgehende Kleinstellenbildung erwünscht ist.
Besondere Vorsicht bei der Auswahl und Anwendung der