Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

Vierter Te il. 
Die Zollbefreiungen. 
§ 21. Allgemeine Grundsätze. 
Wollte man die Grundsätze des Zollrechts ausnahmslos 
in ihrer vollen Strenge durchführen, so würde dies zu mancher- 
lei Härten führen. Die Zollgesetzgebung berücksichtigt daher 
schon von vornherein eine Anzahl verschiedengearteter Fälle, 
bei deren Eintreten ohne weiteres anzuerkennen ist, daß die 
Verzollung an sich zollpflichtiger Ware eine Unbilligkeit dem 
Zollschuldner gegenüber bedeuten würde oder könnte, und 
führt diese Fälle in Form genau festgelegter Tatbestände auf. 
Es handelt sich bei diesen gesetzlichen Zollbefreiungen also 
stets um Waren einer zollpflichtigen Gattung und nicht um 
die Zollfreiheit kraft Tarifs. Allerdings kommen verschiedene 
Befreiungen, z. B. die meisten der im Zolltarifgesetz genannten, 
einer tarifarischen Zollfreiheit gleich, und es entfällt somit 
für sie die Gestelungs- und die zollrechtliche (nicht die 
jtatistische!)) Anmeldungspflicht. In anderen Fällen dagegen, 
z. B. in den im Abschnitt XIV des V.Z.G. geregelten, ent- 
steht zunächst die dingliche Zollpflichtigkeit der Ware, der 
Warenführer hat diese stets zu gestellen und zu deklarieren, 
und die Zollverwaltung hat sich je nach den für die einzelnen 
Fälle getroffenen Bestimmungen in geeigneter Form von der 
Beschaffenheit, Menge usw. des Gutes zu überzeugen und 
unter Umständen auch seinen Verbleib zu überwachen. 
Zu unterscheiden ist dabei ferner, ob das Gesetz bei Vor- 
liegen eines bestimmten zollrechtlichen Tatbestandes die Zoll- 
befreiung geradezu anordnet, also dem Einbringer einen A n - 
s p r u ch auf die zollfreie Ablassung der Ware gibt, oder ob 
es die zollfreie Abfertigung in das Ermessen der Zollbehörde 
stellt, asso nur einen Zoll erla ß aus Billigkeits- 
g r ün d e n vorsieht, so daß der Zollstelle die Möglichkeit offen 
bleibt, die Zollfreiheit für die Ware sselbst dann zu versagen, 
wenn der betreffende Tatbestand ohne Zweifel vollständig er-
	        
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