Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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Grenzzollstelle zu diesem Zwecke die Nachricht an das für den 
Wohkhnjitz des Eigentümers zuständige Finanzamt allein nicht 
als hinreichend sicher, so kann sie Hi nterle g un g fordern. 
Ferner hat die abfertigende Zollstelle noch Belange der 
V erk ehr spolize i wahrzunehmen. Sie hat den Ein- 
bringer zu veranlasjen, das Fahrzeug binnen 30 Tagen der 
zuständigen Polizeibehörde zu stellen, damit diese die Zu- 
lassungsbescheinigung und das Kennzeichen aussstellt. 
Die näheren Anordnungen hinsichtlich der Kraftfahrzeug- 
steuer enthält das Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 8. 4. 1922 
nebst den AUAusführungsbestimmungen dom 29. 5. 1922 
(R.ZU.BI. S. 62 und Reichs-Zentralbl. S. 301 ), hinsichtlich 
der polizeilichen Maßnahmen das Internationale Abkommen 
vom 11. 10. 1909 (R.G.Bl. von 1910 S. 603) und die Ver- 
ordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 
5. 12. 1925 (R.G.BI. Teil 1, S. 455). 
Geht das Fahrzeug nicht mit eigener Triebkraft, sondern 
mit der Fracht als reine Handels ware ein, also ohne 
daß es sofort in Betrieb genommen werden soll, so wird es 
nur verzollt; steuerliche und polizeiliche Maßnahmen 
der Zollstelle kommen dann nicht in Frage. 
2. In jeder Hinsicht schwieriger ist die Abfertigung 
der Fahrzeuge, die nur zum vorübergehenden Gebrauch ein- 
gehen. Rein zollrechtlich liegt dann in der Regel ein Fall 
des oben unter e am Schluß erwähnten § 114 V.Z.G. vor, 
der es zuläßt, Gegenstände vom E ing ang szoll frei- 
zul a s\ en, die aus dem Auslande zum vorübergehenden 
Gebrauch eingehen und demnächst wieder ausgeführt werden 
solen. Da sich das Automobil immer rascher zum bevor- 
zugten Beförderungsmittel auch im internationalen Reise- 
verkehr entwickelt, da es aber ferner auch eine Ware dar- 
stellt, die einen hohen Zollwert verkörpert, muß die zollamt- 
liche Behandlung grade dieser Fahrzeuge bei möglichst ge- 
ringer Behinderung des Verkehrs eine möglichst Umfassende 
Sicherung der Zollbelange erstreben. Die v ormerkliche 
Behandlung (vgl. oben S. 107), die hier wie bei jeder 
anderen ausländischen Rückware zulässig ist und auch aus- 
geübt wird, wird grade dem erstgenannten Gesichtspunkt nicht 
immer genügend Rechnung tragen, da der stets hohe Zoll - 
betrag zu hinterlegen ist. Deshalb hat man die 
Abfertigung auf Passier schein geschaffen. Dieser 
Schein, auch Triptyque genannt, tritt an die Stelle des Vor-
	        
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