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Grenzzollstelle zu diesem Zwecke die Nachricht an das für den
Wohkhnjitz des Eigentümers zuständige Finanzamt allein nicht
als hinreichend sicher, so kann sie Hi nterle g un g fordern.
Ferner hat die abfertigende Zollstelle noch Belange der
V erk ehr spolize i wahrzunehmen. Sie hat den Ein-
bringer zu veranlasjen, das Fahrzeug binnen 30 Tagen der
zuständigen Polizeibehörde zu stellen, damit diese die Zu-
lassungsbescheinigung und das Kennzeichen aussstellt.
Die näheren Anordnungen hinsichtlich der Kraftfahrzeug-
steuer enthält das Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 8. 4. 1922
nebst den AUAusführungsbestimmungen dom 29. 5. 1922
(R.ZU.BI. S. 62 und Reichs-Zentralbl. S. 301 ), hinsichtlich
der polizeilichen Maßnahmen das Internationale Abkommen
vom 11. 10. 1909 (R.G.Bl. von 1910 S. 603) und die Ver-
ordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom
5. 12. 1925 (R.G.BI. Teil 1, S. 455).
Geht das Fahrzeug nicht mit eigener Triebkraft, sondern
mit der Fracht als reine Handels ware ein, also ohne
daß es sofort in Betrieb genommen werden soll, so wird es
nur verzollt; steuerliche und polizeiliche Maßnahmen
der Zollstelle kommen dann nicht in Frage.
2. In jeder Hinsicht schwieriger ist die Abfertigung
der Fahrzeuge, die nur zum vorübergehenden Gebrauch ein-
gehen. Rein zollrechtlich liegt dann in der Regel ein Fall
des oben unter e am Schluß erwähnten § 114 V.Z.G. vor,
der es zuläßt, Gegenstände vom E ing ang szoll frei-
zul a s\ en, die aus dem Auslande zum vorübergehenden
Gebrauch eingehen und demnächst wieder ausgeführt werden
solen. Da sich das Automobil immer rascher zum bevor-
zugten Beförderungsmittel auch im internationalen Reise-
verkehr entwickelt, da es aber ferner auch eine Ware dar-
stellt, die einen hohen Zollwert verkörpert, muß die zollamt-
liche Behandlung grade dieser Fahrzeuge bei möglichst ge-
ringer Behinderung des Verkehrs eine möglichst Umfassende
Sicherung der Zollbelange erstreben. Die v ormerkliche
Behandlung (vgl. oben S. 107), die hier wie bei jeder
anderen ausländischen Rückware zulässig ist und auch aus-
geübt wird, wird grade dem erstgenannten Gesichtspunkt nicht
immer genügend Rechnung tragen, da der stets hohe Zoll -
betrag zu hinterlegen ist. Deshalb hat man die
Abfertigung auf Passier schein geschaffen. Dieser
Schein, auch Triptyque genannt, tritt an die Stelle des Vor-