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[chreibung oder durch Hinterlegung von Mufstern bei der Zoll-
stelle, eine hinreichende Sicherung der Nämlichkeit erreicht
werden (8§88 11 und 12 V.O.). Notfalls kann dies auch durch
eine b eso nd ere Buchk ontr olle nach Maßgabe des
§ 135 V.O. geschehen. Kann die Nämlichkeit in keiner Form
ausreichend festgehalten werden, so muß der Antrag abgelehnt
werden. Wenn die Ware Stück für Stück festgehalten wird,
so spricht man von einem Stückveredelungsverkehr, geschieht
dies nur der Menge nach, so liegt ein Mengenveredelungs-
verkehr vor. Diese Unterscheidung spielt nicht nur bei Beur-
teilung dieses Punktes eine Rolle, sondern auch bei der Bu-
chung und Zollabrechnung w ä h r e n d des Verkehrs.
In welche der erwähnten verschiedenen Gruppen ein ein-
zelner Veredelungsverkehr gehört, wird in seiner B enen-
nung ausgedrückt, z. B. aktiver ständiger Eigenveredelungs-
verkehr mit Stückveredelung; aktiver nichtständiger (oder ein-
maliger) Lohnveredelungsverkehr mit Mengenveredelung usw.
Wenn die zu veredelnde ausländische Ware einem E in-
fuhr v erb ot unterliegt, so steht dies der Genehmigung
des Antrages nur dann hindernd im Wege, wenn es sich um
eines der Einfuhrverbote handelt, die aus polizeilichen Grün-
den ergangen sind, nicht aber bei Einfuhrverboten aus dem
Gebiete der Außenhandelskontrolle (siehe oben S. 25 ff.). Für
einen Veredelungsverkehr mit solchen Waren, die durch einen
Zollkrieg getroffen werden, gilt dies allerdings nicht ohne
Einschränkung.
Die Zollaufsicht währ end der Veredelung
ist in 8S8 9 bis 19 V.O. eingehend geregelt.
. Die Waren bleiben vom Eingange an bis zu ihrer Wie-
derausfuhr im gebundenen Verkehr. Sie werden dem Ver-
edeler in der Regel auf Begleitschein oder Begleitzettel zuge-
leitet und in derselben Weise wieder ausgeführt. Doch kann
der Veredeler sie gemäß §8 9 V.O. auch in der Weise „ein-
führen“, daß er sie von einem Zollager entnimmt, und „aus-
führen“, indem er sie auf ein solches Lager verbringt (siehe
auch S. 123). Während des Aufenthaltes bei dem Veredeler
werden die Waren gleichfalls von der Zollstelle buchmäßig
festgehalten (was nicht mit der oben auf dieser Seite erwähnten
Buchkontrolle, die beim Veredeler geführt wird, zu verwechseln
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