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istl). Die Überwachung der Ware sselbst und des Bearbei-
tungsvorganges richtet sich im einzelnen nach der Eigenart des
Falles. Schon bei der Zulassung des Verkehrs setzt die ge-
nehmigende Stelle eine Frist, innerhalb welcher die ver-
edelte Ware wieder ausgeführt sein muß.
Wenn die veredelte Ware ausnahmsweise nicht ausge-
führt, sondern in d as Inland abgesetzt wird, so
ist sie ~ selbstverständlich ~ zu v erz o Il en. Hierbei wird
aber von den beiden allgemeinen Grundsätzen abgewichen, die
für sonstige Verzollungen gelten: es ist weder die Beschaffen-
heit maßgebend, die die Ware im Augenblicke der Verzollung
hat, noch der an diesem Tage geltende Tarifsatz (vgl. S. 42
und 44), sondern die Besscha ff enheit und Menge
der in der veredelten Ware sstecenden un ver e d elt en
W ar e sowie der Tarifsatz, der zur Zeit der Abfertigung
der unveredelten Ware z ur Veredelung gültig war (§ 14
V.O.). Diese Abweichung erklärt sich daraus, daß unveredelte
Ware eingeführt und der erhöhte Zollwert am Tage der Ver-
zollung erst durch eine im Inlande auf die Ware verwendete
Arbeit erzeugt worden ist, die der Veredeler nicht durch Zah-
lung eines höheren Zolles entgelten soll.
d) Der passive Ver ed elungs verkehr.
Bei dem passiven Veredelungsverkehr (über den Begriff
vgl. S. 116) geht deutsches Geld ins Ausland als Lohn für die
Veredelung und anftatt deutscher Arbeiter werden ausländische
beschäftigt. Ein solcher Verkehr ist daher vom Standpunkt
der deutschen Gesamtwirtschaft aus stets unerwünscht und
wird nur dann bewilligt, wenn ganz besondere Gründe vor-
liegen (§ 115 Abs. 2 V.Z.G.), z. B. „wenn die in Betracht
kommenden Veredelungsarbeiten zurzeit im Inland entweder
gar nicht oder nicht in genügendem Umfange oder nicht in
gleicher Güte bewirkt werden können, oder wenn es sich um
die Vornahme von Versuchen zur Erprobung von neuen Ver-
fahren oder Mustern handelt“ (§ 5 V.O.).
Die näheren Vorschriften enthalten S§ 20 bis 22 V.OV.
e). Di e Zuständigke it.
Zur Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Ver-
edelungsverkehren ist grundsätzlich der R ei ch s min iister
der Finanzen zufständig (§1 1 v.O.). Er hat aber,
wenn es sich um Zulassung eines s än d ig en, im Zoll-