Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

ein Zoll tat s äch l i ch gezahlt und en d g ül t i g von der 
Zollkasse vereinnahmt. Eine Zollvergütung kann gewährt wer- 
den, wenn jemand Waren bestimmter Gattung, die bereits ver- 
zollt sind, wieder ausführt. Dann wird aber nicht die tatsäch- 
lich gezahlte Summe wieder herausgezahlt – hierdurch unter- 
scheidet sich die Vergütung von der Erstattung (vgl. S. 49) , 
sondern der Ausführende erhält einen Geldbetrag nach einem 
gesetzlich festgelegten Durchsschnittssatze, gleichviel, ob der bei 
der Einfuhr gezahlte Zollbetrag höher oder niedriger war. 
Von der Zolbefreiung und der Zollerstattung unterscheidet sich 
das Verfahren auch noch dadurch, daß der Vergütungsanspruch 
nicht an die Person dessen gebunden ist, der den Zoll bei der 
Einfuhr gezahlt hat, sondern daß stets der die Vergütung er- 
hält, der die Ware zur Wiederausfuhr anmeldet. 
Zollvergütung wird gegenwärtig nur bei der Ausfuhr 
von zwei Warenarten gewährt: 
1. von Kakaowaren (Schokolade, Pralinen u. dergl.) 
gemäß dem Gesetze betr. die Vergütung des Kakaozolls bei 
der Ausfuhr von Kakaowaren vom 22. 4. 1892 (R.G.Bl. 
S. 601) nebst Ausführungsbestimmungen (Reichs-Zentralbl. 
1903 S. 429 und 1912 S. s08) und ferner der Verordnung 
über die Vergütung des Kakaozolls vom 13. 4. 1922 
(R.ZU.Bl. S. 125);*) 
2. von Tabakwaren, die ganz oder teilweise aus aus- 
ländischem Tabak hergestellt sind, gemäß § 8s9 des Tabak- 
steuergesetzes und der Tabakzollvergütungsordnung. 
b) Das Einfuhrscheinv erfahr en. 
Eine Abart der Zollvergütungen stellt das Einfuhrschein- 
verfahren dar, das jetzt, nachdem es zu Beginn des Krieges 
aufgehoben worden war, in etwas veränderter Form gemäß 
§ 11 Z.T.G. (in der Fassung der Verordnung vom 3. 9. 1925 
~ R.ZU.BI. S. 97) und der Einfuhrscheinordnung – Einf.O. 
vom 14. 9. 1925 (R.ZÜ.BI. S. 1535) seit dem 1. 10. 1925 
wieder in Uraft gesetzt ist. 
Das Verfahren beruht auf Erwägungen, die hier wenig- 
stens mit ein paar kurzen Strichen angedeutet werden sollen, 
da sie einen in seiner Eigenart besonders bemerkenswerten 
Hall praktischer Zollpolitik betreffen: 
*) Gleichzeitig wird in ganz ähnlicher Weise die Zuckersteuer 
für den in den Kakaowaren steckenden Zucker vergütet. 
; 5
	        
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