Österreichs und der nordwestlichen Staaten handelspolitisch
geeinigt. Die wesentlichsten Grundsätze des Zollvereinigungs-
vertrages waren folgende:
1. Gleicher Zolltarif in den Vertragsstaaten.
2. Zollfreier Warenverkehr zwischen ihnen.
3. Wegfall aller Binnenzölle.
4. Gemeinsame Abwehr des Schmuggels.
5. Gleiches Münzssystem.
6. Verteilung der Zolleinnahmen auf die Vertrags-
staaten nach der Einwohnerzahl.
Die Ausführung des Vertrages überwachte die aus Ver-
tretern der Vertragsstaaten bestehende G en er alz oll -
k o nf er enz, die einmal im Jahre zussammentreten sollte.
Die segensreichen Wirkungen des Vertrages in den be-
teiligten Staaten veranlaßten auch die noch außenstehenden
zum Eintritt, vor allem Hannover und Oldenburg im Jahre
1853. Nach mannigfachen, durch politische Spannungen zwi-
schen einzelnen Vertragsstaaten verursachten Schwankungen in
Zusammensetzung und Wirksamkeit brach der Zollverein in-
folge des Krieges von 1866 vorübergehend fast ganz ausein-
ander. Er erwachte aber nach der endgültigen Trennung
Österreichs von Deutschland zu neuem Leben im Norddeutschen
Bunde von 1867, dem die süddeutschen Staaten beitraten, so-
weit das Zollwessen in Frage kam. An Stelle der General-
zollkonferenz traten der Bundesrat und das Zollparlament.
1869 wurde das Vereinszollgesetz in Uraft gesetzt, das noch
heute die Grundlage des deutschen Zollrechts bildet.
Der wesentlichste Nachteil einer Zollverfassung solcher
Art, die Kündbarkeit des Vereinigungsvertrages und die
daraus folgende Unsiicherheit für alle Beteiligten, wurde
schließlich auch beseitigt. Die Gründung des neuen Deutschen
Reiches im Jahre 1871 brachte auch auf dem Gebiete des Zoll-
wesens den unkündbaren, verfassungsmäßig festgelegten Zu-
stand, der die notwendige Voraussetzung jeder weitschauenden
Handels- und Zollpolitik ist und der denn auch die groß-
zügige Entwicklung des deutschen Wirtschaftslebens ermög-
lichte, die in ständigem Steigen bis zum Weltkriege anhielt.
Der letzte Schritt in der Richtung auf die Einheit des deut-
schen Zollwesens endlich wurde nach dem Weltkriege getan,
indem die bisherigen einzelstaatlichen Zollverwaltungen in
eine einheitliche Rei ch sz o Ill v er w a lt un g umgewandelt
wurden (Art. 83 der Reichsverfassung vom 11. 8. 1919).