Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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§ 2. Der Zoll als Gegenstand der Handelspolitik. 
Die Zoll- und Handelspolitik unter dem ersten Kanzler 
des Reiches war zunächst im wesentlichen freihändlerisch ein- 
gestellt, wandte sich aber gegen Ende der siebziger Jahre mehr 
dem Gedanken des Schutzzolles zu. Es folgte dann unter der 
Kanzlerschaft Caprivis eine grundsätzlich freihändlerisch und 
weiter unter der Bülows eine schutzzöllnerisch eingestellte 
Handelspolitik. Letztere fand ihren Niederschlag in dem Z o l 1- 
tarif g esetz von 1902 nebst Zolltarif. Dann 
durchschnitt der Weltkrieg jäh die stetige wirtschaftspolitissche 
Entwicklung. Die Handelsverträge zwischen den nunmehr 
feindlichen Staaten wurden wirkungslos, der riesenhaft ver- 
stärkte Rohstoff- und Lebensmittelbedarf Deutschlands wäh- 
rend des Krieges führte zu Zollbefreiungen für lebensnot- 
wendige Waren, und die wirtschaftliche Not nach dem Kriege 
wirkte sich im Zolltarif in derselben Richtung aus. Eine selb- 
ständige Handelspolitik des Reiches war in den ersten Jahren 
nach Kriegsende durch den Versailler Vertrag ausgeschlossen, 
der den Feindstaaten das Recht der Meistbegünstigung in 
Deutschland ohne Gegenseitigkeit verlieh und den Abschluß 
von Handelsverträgen zwischen dem Reiche und anderen 
Staaten bis zum 10. Januar 1925 verbot. Erst seit Ablauf 
dieser Frist hat Deutschland seine außenwirtschaftliche Hand- 
lungsfähigkeit wiedererlangt, die freilich durch seine wirt- 
schaftliche und politische Schwächung und Abhängigkeit fühl- 
bar eingeschränkt ist. Seitdem hat es mannigfache neue Ver- 
handlungen angebahnt, die inzwischen zum Abschluß von 
Handelsverträgen mit den meisten in Frage kommenden 
Staaten geführt haben. 
Handelsv ertr ä g e sind Vereinbarungen, durch die 
zwei oder auch mehrere Staaten ihre friedlichen Beziehungen 
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auf Belebung des Warenaustausches zwischen den Vertrags- 
staaten abzielen. Der Anlaß zu Verhandlungen über diesen 
Punkt ist meist der, daß jeder Staat den Waren, die bei ihm 
in einer den Inlandsverbrauch übersteigenden Menge erzeugt 
werden, in dem anderen Staate ein Absatzgebiet öffnen möchte, 
das bisher durch hohe Zölle unzugänglich oder doch stark be-
	        
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