des Vertragsabschlusses bereits bestehenden Rechte anderer
Staaten in dem Vertragsstaate ein, sondern ohne weiteres
auch in die später anderen Staaten eingeräumten. Die Meisst-
begünstigung kann in verschiedenen Abstufungen erscheinen,
indem sie entweder für sämtliche in dem Vertrage behandelten
Rechts- und Wirtschaftsgebiete gilt, oder nur für eines oder
mehrere einzelne dieser Gebiete, z. B. nur für die Zollsätze,
und nicht für die Behandlung der Schiffahrt oder die recht-
liche Behandlung der Staatsangehörigen.
Da nur die genaueste Kenntnis aller durch den Handels-
vertrag berührten Bedürfnisse der einheimischen Wirtschaft die
Unterhändler in den Stand setzt, einen zweckentsprechenden,
das Gedeihen des Staates fördernden Handelsvertrag zu
schließen, müssen ihnen die denkbar zuverlässigsten und ein-
gehendsten Unterlagen zur Verfügung stehen. Eine der wich-
tigsten davon ist die ~ allerdings nicht nur diesem Zwecke
dienende ~ Handels statistik, d. i. eine zahlenmäßige
Aufstelung der Ein- und Ausfuhr sämtlicher über die
Grenzen gehenden Waren, getrennt nach einzelnen Waren-
gattungen, bei den wichtigsten sogar bis in die feinsten
Gattungsunterschiede hinein. Erst durch sie wird es möglich,
den Umfang der Ein- und Ausfuhr und somit des Außen-
handels zu ermitteln, und durch deren Gegenübersstellung eine
Handelsbilanz zu gewinnen, aus der wertvolle Schlüsse
auf die Lage und die Bedürfnisse der gesamten Wirtschaft und
ihrer einzelnen Zweige gezogen werden können. Die ZU-
sammenfassung und Sichtung dieses Stoffes führt in Deutsch-
land das St atistif che Reichs amt in Berlin aus, die
einzelnen Angaben aber liefern die Zollstellen, die nach den
in dem Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem
Auslande vom 7. 2. 1906 (R.G.Ul. Seite 109) ausführlich
festgelegten Grundsätzen sowie nach den näheren Anweisungen
des Statistischen Reichsamtes besondere Anschreibungen über
jede die Grenze überschreitende Ware zu führen und sie dem
genannten Amte in regelmäßigen Fristen einzusenden haben.
Den Zollämtern ist damit eine Sonderaufgabe von weittragen-
der wirtschaftlicher Bedeutung anvertraut, von deren peinlich
genauer Ausführung auch im anscheinend belanglosen Einzel-
falle es abhängt, ob die Handelssstatistik zuverlässig wird oder
nicht.
Vereinbaren zwei Staaten über die gewöhnlichen, durch
Handelsvertrag zu regelnden Abmachungen hinaus eine engere