Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

des Vertragsabschlusses bereits bestehenden Rechte anderer 
Staaten in dem Vertragsstaate ein, sondern ohne weiteres 
auch in die später anderen Staaten eingeräumten. Die Meisst- 
begünstigung kann in verschiedenen Abstufungen erscheinen, 
indem sie entweder für sämtliche in dem Vertrage behandelten 
Rechts- und Wirtschaftsgebiete gilt, oder nur für eines oder 
mehrere einzelne dieser Gebiete, z. B. nur für die Zollsätze, 
und nicht für die Behandlung der Schiffahrt oder die recht- 
liche Behandlung der Staatsangehörigen. 
Da nur die genaueste Kenntnis aller durch den Handels- 
vertrag berührten Bedürfnisse der einheimischen Wirtschaft die 
Unterhändler in den Stand setzt, einen zweckentsprechenden, 
das Gedeihen des Staates fördernden Handelsvertrag zu 
schließen, müssen ihnen die denkbar zuverlässigsten und ein- 
gehendsten Unterlagen zur Verfügung stehen. Eine der wich- 
tigsten davon ist die ~ allerdings nicht nur diesem Zwecke 
dienende ~ Handels statistik, d. i. eine zahlenmäßige 
Aufstelung der Ein- und Ausfuhr sämtlicher über die 
Grenzen gehenden Waren, getrennt nach einzelnen Waren- 
gattungen, bei den wichtigsten sogar bis in die feinsten 
Gattungsunterschiede hinein. Erst durch sie wird es möglich, 
den Umfang der Ein- und Ausfuhr und somit des Außen- 
handels zu ermitteln, und durch deren Gegenübersstellung eine 
Handelsbilanz zu gewinnen, aus der wertvolle Schlüsse 
auf die Lage und die Bedürfnisse der gesamten Wirtschaft und 
ihrer einzelnen Zweige gezogen werden können. Die ZU- 
sammenfassung und Sichtung dieses Stoffes führt in Deutsch- 
land das St atistif che Reichs amt in Berlin aus, die 
einzelnen Angaben aber liefern die Zollstellen, die nach den 
in dem Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem 
Auslande vom 7. 2. 1906 (R.G.Ul. Seite 109) ausführlich 
festgelegten Grundsätzen sowie nach den näheren Anweisungen 
des Statistischen Reichsamtes besondere Anschreibungen über 
jede die Grenze überschreitende Ware zu führen und sie dem 
genannten Amte in regelmäßigen Fristen einzusenden haben. 
Den Zollämtern ist damit eine Sonderaufgabe von weittragen- 
der wirtschaftlicher Bedeutung anvertraut, von deren peinlich 
genauer Ausführung auch im anscheinend belanglosen Einzel- 
falle es abhängt, ob die Handelssstatistik zuverlässig wird oder 
nicht. 
Vereinbaren zwei Staaten über die gewöhnlichen, durch 
Handelsvertrag zu regelnden Abmachungen hinaus eine engere
	        
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