Zusammenarbeit der beiderseitigen Zollverwaltungen, um ge-
meinsam den Schmuggel zu bekämpfen, so spricht man von
einen Zoll k ar te 11 (Deutsch-österreichisches Zolkartell
von 1891).
Da unter den nichtkriegerischen Machtmitteln des Staates
nach außen hin die Handhabung der Zölle eines der wirksam-
sten ist, um einen anderen Staat auf dem Umwege über seine
Wirtschaft zu beeinflussen, so wird es nicht nur ~ wie in den
Handelsverträgen – angewendet, um in Form von Zoll-
ermäßigungen anderen Staaten Vergünstigungen zu gewähren,
sondern es ist auch geeignet, die Wirtschaft eines anderen
Staates schwer zu schädigen, indem diesem gegenüber die
Zölle auf seine wichtigsten Ausfuhrwaren fühlbar erhöht
werden. Solche Ka m p fz öl l e werden eingeführt, um den
Gegner bei schweren handelspolitisschen Gegensätzen zur Nach-
giebigkeit zu veranlasssen. Der betroffene Staat antwortet
regelmäßig mit denselben Maßnahmen, und es entsteht ein
Z o l lk ri e g. Die deutsche Gesetzgebung hat Kampfzölle im
§ 10 Z.T.G. vorgesehen gegenüber Ländern, „in welchen
deutsche Schiffe oder deutsche Waren ungünstiger behandelt
werden, als diejenigen anderer Länder“. Ob die in § 10
a. a. O. vorgesehene Höchstgrenze für Kampfzölle durch § 7
A.O., der ein Vergeltungsrecht gegenüber anderen Staaten
ohne Begrenzung der Höhe vorsieht, abgeschafft ist, ist nicht
unbestritten und mag daher hier dahingestellt bleiben. Der
KUampfzoll kann entweder darin bestehen, daß ein autonomer
Zollsatz erhöht wird, oder darin, daß eine tarifmäßig zoll-
freie Ware während des Zollkrieges mit Zoll belegt wird.
Verschärft werden kann der Zollkrieg noch dadurch, daß die
Einfuhr bestimmter Waren aus dem gegnerischen Staate ver-
boten wird. Von beiden Kampfarten ist in dem derzeitigen
Zollkriege mit Polen ausgedehnter Gebrauch gemacht worden
(Verordnung über Zolländerungen für Boden- und Gewerbs-
erzeugnisse polnischen Ursprungs vom 2. 7. 1925 -~ R.ZlI.BI.
S. 61 ~ sowie § 2 nebst Anlage der Verordnung vom
12. ;; 1925 ~ Reichsanzeiger Nr. 295 ~ nebst ihren Nach-
trägen).
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