Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

Zusammenarbeit der beiderseitigen Zollverwaltungen, um ge- 
meinsam den Schmuggel zu bekämpfen, so spricht man von 
einen Zoll k ar te 11 (Deutsch-österreichisches Zolkartell 
von 1891). 
Da unter den nichtkriegerischen Machtmitteln des Staates 
nach außen hin die Handhabung der Zölle eines der wirksam- 
sten ist, um einen anderen Staat auf dem Umwege über seine 
Wirtschaft zu beeinflussen, so wird es nicht nur ~ wie in den 
Handelsverträgen – angewendet, um in Form von Zoll- 
ermäßigungen anderen Staaten Vergünstigungen zu gewähren, 
sondern es ist auch geeignet, die Wirtschaft eines anderen 
Staates schwer zu schädigen, indem diesem gegenüber die 
Zölle auf seine wichtigsten Ausfuhrwaren fühlbar erhöht 
werden. Solche Ka m p fz öl l e werden eingeführt, um den 
Gegner bei schweren handelspolitisschen Gegensätzen zur Nach- 
giebigkeit zu veranlasssen. Der betroffene Staat antwortet 
regelmäßig mit denselben Maßnahmen, und es entsteht ein 
Z o l lk ri e g. Die deutsche Gesetzgebung hat Kampfzölle im 
§ 10 Z.T.G. vorgesehen gegenüber Ländern, „in welchen 
deutsche Schiffe oder deutsche Waren ungünstiger behandelt 
werden, als diejenigen anderer Länder“. Ob die in § 10 
a. a. O. vorgesehene Höchstgrenze für Kampfzölle durch § 7 
A.O., der ein Vergeltungsrecht gegenüber anderen Staaten 
ohne Begrenzung der Höhe vorsieht, abgeschafft ist, ist nicht 
unbestritten und mag daher hier dahingestellt bleiben. Der 
KUampfzoll kann entweder darin bestehen, daß ein autonomer 
Zollsatz erhöht wird, oder darin, daß eine tarifmäßig zoll- 
freie Ware während des Zollkrieges mit Zoll belegt wird. 
Verschärft werden kann der Zollkrieg noch dadurch, daß die 
Einfuhr bestimmter Waren aus dem gegnerischen Staate ver- 
boten wird. Von beiden Kampfarten ist in dem derzeitigen 
Zollkriege mit Polen ausgedehnter Gebrauch gemacht worden 
(Verordnung über Zolländerungen für Boden- und Gewerbs- 
erzeugnisse polnischen Ursprungs vom 2. 7. 1925 -~ R.ZlI.BI. 
S. 61 ~ sowie § 2 nebst Anlage der Verordnung vom 
12. ;; 1925 ~ Reichsanzeiger Nr. 295 ~ nebst ihren Nach- 
trägen). 
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