ä m t er, deren Geschäftsbereich sih – in Preußen –~
etwa mit dem einer Provinz deckt. In jedem Landes-
finanzamt. bestehen zwei mit der Verwaltung der Reichs-
abgaben betraute Abteilungen, die Abteilung I für Besitz- und
Verkehrsssteuern und –+ als Nachfolgerin der ehemaligen
preußischen Oberzolldirektionen ~ die Abteilung II für Zölle
und Verbrauchsabgaben. Jede Abteilung wird von einem Ab-
teilungspräsidenten oder Landesfinanzamtsdirektor geleitet.
Bei den den Landesfinanzämtern unterstellten örtlichen Behör-
den scheidet sich der Aufgabenkreis der beiden Abteilungen
nach außen hin: Die Angelegenheiten der Zoll- (und Ver-
brauchssteuer-)verwaltung werden von den H auptzoll1-
ämtern und den ihnen unterstelten Zoll ämtern, die
der Abteilung 1 von den Finanzämtern wahr-
genommen. In der Reichsabgabenordnung heißen die Haupt-
zollämter ebenfalls „Finanzämter“ und die Zollämter „Hilfs-
stellen der Finanzämter“ (8§8 2 der Einführungsverordnung
zur A.O.). Die Zollämter sind die Hebestellen für Zölle
und Verbrauchsabgaben innerhalb des ihnen zugeteilten
Teiles des hauptamtlichen Bezirkes, des He beb ezirkes.
Am Sitze eines Hauptzollamtes versieht dieses selbst neben
seinen sonstigen Aufgaben auch die eines Zollamtes, ab-
gesehen von einigen Großstädten, deren besondere Ver-
hältnisse überhaupt verschiedene Abweichungen von dem
regelmäßigen Aufbau der Verwaltung fordern. Im inner-
dienstlichen Verkehr sind die Zollämter noch in drei verschie-
dene UKlassen mit entsprechend abgestuften Befugnissen ein-
geteilt. Neben dieser Einteilung des hauptamtlichen Bezirkes
in Hebebezirke läuft eine Einteilung in Zoll in spektio -
n e n. Der Bezirkszollinspektor hat darüber zu wachen, daß
die Zoll- und Verbrauchsssteuervorschriften innerhalb seines
Amtsbereichs befolgt werden. In den Zollinspektionen mit
Grenze tritt dazu als Hauptaufgabe die Aufsicht darüber, daß
die von den zahlreichen Grenzwachen ausgeführte Grenzauf-
sicht zweckentsprechend und ordnungsmäßig gehandhabt wird
(Näheres siehe unten in 8 109%),
Neben ihren engeren Aufgaben auf dem Gebiete der Zölle
und Verbrauchssteuern hat die Zollverwaltung in beträcht-
lichem Umfange Obliegenheiten aus anderen Verwaltungs-
gebieten zu erfüllen. Nach den Gesichtepunkten, unter
denen diese Sonderaufgaben den Zollbehörden übertragen
worden sind, kann man sie in zwei Gruppen zerlegen.