Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

fortige Zollzahlung Ladungen löschen und neue Ladungen an 
Bord nehmen sowie überhaupt in der nächsten örtlichen Um- 
gebung des Schiffes ungestört verkehren zu können. Auch für 
den Kaufmann ist es wertvoll, wenn er die an Land ge- 
brachten Waren zunächst unverzollt lagern kann und sie erst 
zu verzollen braucht, nachdem er einen Abnehmer gefunden 
hat. Diese Möglichkeiten bietet ein Zollaussschluß, da hier 
die Ware zwar in das Re i ch s inland, aber noch nicht in das 
Z o Il inland gelangt. Überdies kann die in den Zollausschluß 
eingebrachte Ware ohne jede zollrechtliche Schwierigkeit wieder 
ins Nusland befördert werden, was für den Verfügungs- 
berechtigten von großem Wert ist. Die grundlegenden Ge- 
setzesbestimmungen geben Art. 82 Abs. 4 R.V. und § 16 
Abs. 1 V.Z.G. Alles Nähere wird für jedes einzelne Zoll- 
ausschlußgebiet deutscher Seehäfen besonders durch den Reichs- 
rat geregelt. Zur Zeit bestehen Zollausschlüssse in den Häfen 
von Hamburg, Cuxhaven, Waltershof, Bremen, Bremerhaven, 
Geestemünde und Emden; in jüngerer Zeit hat man ferner 
solche Ausschlüsse geschaffen in Kiel (1922) und Flensburg 
(1919), um diesen beiden Städten einen Ersatz für die wirt- 
schaftlichen Verluste zu bieten, die sie nach dem Kriege er- 
litten haben, Kiel infolge der nahezu völligen Abdrosselung 
unserer Kriegsmarine, und Flensburg durch den Verlust seines 
Hinterlandes an Dänemark. 
Die weitestgehenden Vorrechte genießt der Hamburger 
Freihafen, in dem u. a. industrielle Anlagen verschiedener Art 
gestattet sind. Für die Industrie, die ausländische Rohstoffe 
verarbeitet, sind Fabriken in den Zollausschlüsssen vorteilhaft, 
weil sie ohne Zollförmlichkeiten die ausländische Ware ver- 
arbeiten und die Erzeugnisse dann zu einem wesentlich ge- 
ringeren Preise als im Zollinlande hergestellte Ware in das 
Ausland absetzen können. Für Betriebe innerhalb der Zoll- 
grenzen ist der gleiche Vorteil nur im Rahmen des umständ- 
licheren „Veredelungsverkehrs“" (siehe diesen) zu erreichen, wo- 
bei die Firmen im Freihafen immer noch den Vorsprung 
behalten, daß sie die Frachtkosten für die Beförderung von 
und zur Grenze ersparen. In den ssonstigen Zollausschlüssen 
sind an industriellen Anlagen dagegen nur Werkstätten zum 
Bau und zur Ausbesserung von Schiffen zugelassen. Wohnun- 
gen sind nur statthaft für Wächter und andere Personen, deren 
dauerndes Verweilen in dem ausgesschlossenen Gebiete nötig 
ist. Die Zollgrenze nach dem Zollinlande zu wird durch Zoll-
	        
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