Mischehen.
L57
klären, ‚daß die Mischehen wohl vorwiegend unter Personen
stattfinden, die bei dem Mangel an religiösem Sinn der modernen
neumalthusianischen Propaganda leichter zugänglich sind als
der Durchschnitt der Eheschließenden 292,“
Das katholische Dogma erkennt immerhin die Mischehe
an unter der Voraussetzung des seitens des nichtkatholischen
Teiles zu gebenden Versprechens, die aus der Ehe ent-
stammenden Kinder katholisch taufen und erziehen zu lassen.
Geschieht das nicht und läßt sich der katholische Teil der
Mischehe nur zivil oder protestantisch trauen, oder erfolgt
zwar die katholische Trauung auf Grund der ihr inhärenten
Verpflichtung, wird diese aber nicht eingehalten und werden
die Kinder mithin protestantisch oder freidenkerisch erzogen,
so wird (im ersten Falle) die Ehe nicht anerkannt, oder verliert
{im zweiten Falle) ihre Heiligung. Auf diese Weise wird die
Ehe für die katholische Kirche im ersten Fall streng genommen
zum Konkubinat, aus welchem zwangsläufig nur uneheliche
Nachkommenschaft hervorgehen kann. Im zweiten Falle sind
die Kinder zwar ehelich, werden aber von der Kirche doch als
verloren betrachtet. Die protestantische Kirche verhält sich den
hier in Betracht kommenden Fragen gegenüber nicht so ein-
heitlich und dogmatisch gebunden, ist aber ihrer Natur nach
den Mischehen, insoweit sie nicht zu evangelischen Konse-
quenzen führen, ebenfalls abgeneigt, und nähert sich in ihrem
orthodoxen Flügel überdies noch der strengen Auffassung
katholischer Observanz. So bemerkte Oettingen, wo die katho-
lische Intoleranz herrsche, gehöre das Eingehen einer Misch-
ehe mit bindenden Verpflichtungen bezüglich der Nachkom-
menschaft fast unter die Kategorie „der kriminalstatistischen
292 Segeberg, S. 62/63. — Die Tatsache, daß die Mischehen weniger
kinderreich sind, dürfte in Anbetracht dessen, daß dieselben auf die ver-
schiedensten Gesellschaftsklassen entfallen, nicht mit wirtschaftlichen Er-
scheinungen in Verbindung gebracht werden,