Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

4. Zur Verstärkung der unter 3. genannten Maßregeln 
dient die kraft Gesetzes zugleich mit der Zollpflichtigkeit be- 
ginnende und auch mit ihr zusammen endende d ingl iche 
H a f tung der eingeführten Ware für den auf ihr ruhenden 
Zollbetrag. Diese unmittelbare rechtliche Beziehung des 
Staates zu der zollpflichtigen Sache zielt nicht geradezu auf 
Zahlung des Zolles, „sondern auf Sicherung der künftigen 
Entstehung“ der Zollschuld (H o f f m an n, Anm. 2 zu § 4 
V.Z.G.). Sie soll also einen mittelbaren Zwang auf den an 
der Ware Berechtigten ausüben, den Zoll zu zahlen. 
Zum Unterschiede einmal von der Zoll schul d, also 
der Leistungspflicht einer bestimmten P er s o n, und ferner 
von jenem all g em e in en, die Gattung der Ware meinen- 
den Begriffe der Zollpflichtigkeit sei dieser engere, zeitlich 
umgrenzte und unmittelbare praktische Folgen nach sich 
ziehende Zustand im folgenden durchweg als die dingliche 
Zollpflichtigkeit der Ware bezeichnet. Die näheren Voraus- 
setzungen und Folgen sollen im Nachstehenden eingehender 
dargestellt werden. 
b) Entstehung und Folgen der dinglichen 
Zollpflichtigkeit. 
Betrachten wir den Wareneingang, also den Vorgang, daß 
ein Gegenstand aus dem Zollauslande über die Zollgrenze in 
das Inland verbracht wird, zunächst einmal ganz für sich 
allein, losgelöst von allen späteren Schicksalen dieser Sache, so 
hat der Übertritt über die Grenze nur eine einzige, aber ein- 
schneidende zollrechtliche Wirkung: Mit diesem Augenblicke 
entscheidet es sich kraft Gesetzes und ohne daß es einer aus- 
drücklichen Entscheidung für den Einzelfall bedarf, ob der 
betreffende Einzelgegenstand dinglich zollpflichtig wird oder 
nicht. Bejahendenfalls treten die Wirkungen der dinglichen 
Zollpflichtigkeit sofort von diesem Augenblick an ein (§§ 5 
und 4 V.Z.G.). Die Sache ist hiermit zollpflichtig geworden, 
falls der Zolltarif für Waren ihrer Gattung einen Zollsatz 
nennt, und zwar gleichviel, ob sie aus- oder inländischen Ur- 
sprunges ist, ob sie sich schon früher einmal im Inlande be- 
funden hat oder zum erstenmal aus dem Auslande eingeht. 
Sie ist dagegen zollfrei, wenn der Tarif ihre Gattung als 
„frei“ bezeichnet. So bedeutsam diese Rechtsfolge auch ift, 
muß man sich doch darüber klar sein, daß jener Augenblick
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.