4. Zur Verstärkung der unter 3. genannten Maßregeln
dient die kraft Gesetzes zugleich mit der Zollpflichtigkeit be-
ginnende und auch mit ihr zusammen endende d ingl iche
H a f tung der eingeführten Ware für den auf ihr ruhenden
Zollbetrag. Diese unmittelbare rechtliche Beziehung des
Staates zu der zollpflichtigen Sache zielt nicht geradezu auf
Zahlung des Zolles, „sondern auf Sicherung der künftigen
Entstehung“ der Zollschuld (H o f f m an n, Anm. 2 zu § 4
V.Z.G.). Sie soll also einen mittelbaren Zwang auf den an
der Ware Berechtigten ausüben, den Zoll zu zahlen.
Zum Unterschiede einmal von der Zoll schul d, also
der Leistungspflicht einer bestimmten P er s o n, und ferner
von jenem all g em e in en, die Gattung der Ware meinen-
den Begriffe der Zollpflichtigkeit sei dieser engere, zeitlich
umgrenzte und unmittelbare praktische Folgen nach sich
ziehende Zustand im folgenden durchweg als die dingliche
Zollpflichtigkeit der Ware bezeichnet. Die näheren Voraus-
setzungen und Folgen sollen im Nachstehenden eingehender
dargestellt werden.
b) Entstehung und Folgen der dinglichen
Zollpflichtigkeit.
Betrachten wir den Wareneingang, also den Vorgang, daß
ein Gegenstand aus dem Zollauslande über die Zollgrenze in
das Inland verbracht wird, zunächst einmal ganz für sich
allein, losgelöst von allen späteren Schicksalen dieser Sache, so
hat der Übertritt über die Grenze nur eine einzige, aber ein-
schneidende zollrechtliche Wirkung: Mit diesem Augenblicke
entscheidet es sich kraft Gesetzes und ohne daß es einer aus-
drücklichen Entscheidung für den Einzelfall bedarf, ob der
betreffende Einzelgegenstand dinglich zollpflichtig wird oder
nicht. Bejahendenfalls treten die Wirkungen der dinglichen
Zollpflichtigkeit sofort von diesem Augenblick an ein (§§ 5
und 4 V.Z.G.). Die Sache ist hiermit zollpflichtig geworden,
falls der Zolltarif für Waren ihrer Gattung einen Zollsatz
nennt, und zwar gleichviel, ob sie aus- oder inländischen Ur-
sprunges ist, ob sie sich schon früher einmal im Inlande be-
funden hat oder zum erstenmal aus dem Auslande eingeht.
Sie ist dagegen zollfrei, wenn der Tarif ihre Gattung als
„frei“ bezeichnet. So bedeutsam diese Rechtsfolge auch ift,
muß man sich doch darüber klar sein, daß jener Augenblick