Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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des Abfertigungsverfahrens, besitzen, gibt das Ümterverzeich- 
nis Auskunft, das sämtliche Zolldienststellen von den Haupt- 
zollämtern an abwärts in alphabetischer Reihenfolge aufzählt. 
Wenn die Beteiligten es wünschen, können sie freilich der- 
artige Waren aus Teil II Ziffer 5 Anl.f.d.Zabf. auch bei 
nicht befugten Ämtern verzollen, doch müssen sie sich zuvor 
bereit erklären, den höchsten in Frage kommenden Zollsatz zu 
entrichten (welche Sätze dies sind, gibt ebenfalls das Verzeich- 
nis zu Teil II Ziff. 3 an), oder die Kosten zu tragen, die 
durch Übersendung der Ware selbst oder von Proben an eine 
zuständige Dienststelle entstehen. Hat allerdings einmal ein 
unbefugtes Amt eine solche Ware ohne Beanstandung zum 
tarifmäßigen, also niedrigsten Zollsatze abgefertigt, so kommt 
die Nachforderung des Unterschiedsbetrages zwischen dem 
erhobenen und dem höchsten Satz nicht mehr in Frage (R.F.H. 
Bd. 19 S. 66). In diesem Zusammenhange sind auch die 
oben in 8 6 erwähnten Einfuhrbeschränkungen zu nennen, die 
für Fleisch und Wein bestehen, und bei denen es gleichfalls 
wegen der mit der Abfertigung verbundenen Besonderheiten 
einer besonderen Befugnis der abfertigenden Zollstelle bedarf. 
Sofern nicht der Zolltarif oder eine andere Gessetzesstelle 
ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist maßgebend für die 
Tarifierung allein die durch die amtliche Beschau (über diese 
siehe unten) ermittelte Beschaffenheit der Ware und 
nicht ihr Verwendungszweck (§8 52 Abs. 1 Satz 2 V.Z.G., 
val. auch R.F.H. Bd. 12 Seite 198). Wenn jemand z. B. 
10 Meter lange Hölzer einführt, die er im Inland zerschneiden 
und zu Eisenbahnschwellen herrichten lassen will, so werden 
sie nicht als Eisenbahnschwellen (T.Nr. 8s0) verzollt, da sie 
im Augenblicke der Abfertigung noch nicht die Maße solcher 
Schwellen besitzen, sondern zu dem höheren Satze für Bau- und 
Nutzholz. Ausnahmen von diesem Grundsatze nennt der 
Tarif in mehreren Fällen, in denen eine bestimmte Verwen- 
dung ~ die überwacht oder auf andere Weise, z. B. durch De- 
natürierung, gewährleistet werden muß ~ eine niedrigere 
Verzollung als die nach der Beschafsenheit rechtfertigt, z. B. 
bei Verwendung von Gerste zur Viehfütterung (T.Nr. 5 mit 
den Bestimmungen über die Zollsicherung bei zollbegünstigter 
Gerste – R.ZU.BI1. 1926 S. zoff.), sowie verschiedener 
tierischer und pflanzlicher Fette zur Seifen- oder Lichter- 
herstellung (T.Nr. 126, 127, 129, 166 und 170). Auf diese 
Fälle wird im Abschnitt über Zollbefreiungen noch zurück- 
zukommen sein (siehe unten § 22).
	        
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