Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

und vielerorts lebhaft tätig ist, hat schon mancher pflichttreue 
Zollbeamte sein Leben für den Staat hingegeben, und nur bei 
solchem Anlaß kommt es der weiteren Bevölkerung einmal 
vorübergehend zum Bewußtsein, welche aufopferungsfähige 
Wache jede Stunde des Jahres hindurch an den Grenzen des 
Reiches steht. Auch dort, wo solche Gefahren nicht dauernd 
drohen, kann der Mangel an Abwechselung und an greifbaren 
Erfolgen der dauernden anstrengenden Streifen durch das 
schließlich sattsam bekannte Stückchen Grenzlandes die Be- 
amten mürbe machen. Und doch ist auch ihre Tätigkeit von 
größtem Wert, wenn auch nicht dadurch, daß sie viele Schmug- 
geleien erfassen, so doch dadurch, daß sie unendlich viele andere 
grade durch ihre peinlich genaue Pflichterfüllung verhüten. 
Die genaueren Vorschriften über die Handhabung der 
Grenzbewachung geben die Dienstanweisungen für die Zoll- 
aufsichtsstellen – Z.A.D.A. — und für die Zollinspektionen 
~ Z.I.D.A. , beide vom 17. 9. 1924. 
b) Der Gren zb ezitr k. 
Mit der Bewachung der Grenze allein ist es aber nicht 
getan, wenn der Schmuggel über die „grüne Grenze“ wirksam 
bekämpft werden soll. Vielmehr ist es notwendig, auch das 
hinter der Grenze liegende Inland, wenigstens bis zu einer 
gewissen Tiefe und in abgeschwächter Form unter Aussicht zu 
halten, damit Schmuggelware, die der Aufmerksamkeit der 
Beamten an der Grenze entgangen ist, möglichst doch noch ge- 
faßt wird. Der der Zollgrenze zunächst liegende Teil des In- 
landes ist daher gegen das übrige Binnenland durch die soge- 
nannte Binn enl ini e abgegrenzt, deren Lauf dort, wo sie 
Straßen schneidet, durch Tafeln mit der Aufschrift „Grenz- 
bezirk“ kenntlich gemacht ise Gr enzb ez irk ist die gesetz- 
liche Bezeichnung dieses Streifens Land zwischen Zollgrenze 
und Binnenlinie, der –~ in Preußen nach einem Staatsmini- 
sterialbeschluß von 1825 — in der Regel nicht über zwei Mei- 
len, also rund 15 Kilometer, breit sein soll (§ 16 Abs. 5 
V.Z.G.). Die besonderen Maßnahmen, die dem erwähnten 
Zwecke dienen, sollen teils dem Schleichhandel vorbeugen, teils 
die Aufdeckung bereits geschehenen Schmuaggels erleichtern. 
Zunächst ist hier zu nennen das in § 129 . V.Z.G. bis 
ins einzelne geregelte Recht der Grenzaufsichtsbeamten, 
Fahrzeuge und Warentransporte jeder Art im 
Grenzbezirke anzu h alt en und zu untersuchen. 
§3
	        
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