und vielerorts lebhaft tätig ist, hat schon mancher pflichttreue
Zollbeamte sein Leben für den Staat hingegeben, und nur bei
solchem Anlaß kommt es der weiteren Bevölkerung einmal
vorübergehend zum Bewußtsein, welche aufopferungsfähige
Wache jede Stunde des Jahres hindurch an den Grenzen des
Reiches steht. Auch dort, wo solche Gefahren nicht dauernd
drohen, kann der Mangel an Abwechselung und an greifbaren
Erfolgen der dauernden anstrengenden Streifen durch das
schließlich sattsam bekannte Stückchen Grenzlandes die Be-
amten mürbe machen. Und doch ist auch ihre Tätigkeit von
größtem Wert, wenn auch nicht dadurch, daß sie viele Schmug-
geleien erfassen, so doch dadurch, daß sie unendlich viele andere
grade durch ihre peinlich genaue Pflichterfüllung verhüten.
Die genaueren Vorschriften über die Handhabung der
Grenzbewachung geben die Dienstanweisungen für die Zoll-
aufsichtsstellen – Z.A.D.A. — und für die Zollinspektionen
~ Z.I.D.A. , beide vom 17. 9. 1924.
b) Der Gren zb ezitr k.
Mit der Bewachung der Grenze allein ist es aber nicht
getan, wenn der Schmuggel über die „grüne Grenze“ wirksam
bekämpft werden soll. Vielmehr ist es notwendig, auch das
hinter der Grenze liegende Inland, wenigstens bis zu einer
gewissen Tiefe und in abgeschwächter Form unter Aussicht zu
halten, damit Schmuggelware, die der Aufmerksamkeit der
Beamten an der Grenze entgangen ist, möglichst doch noch ge-
faßt wird. Der der Zollgrenze zunächst liegende Teil des In-
landes ist daher gegen das übrige Binnenland durch die soge-
nannte Binn enl ini e abgegrenzt, deren Lauf dort, wo sie
Straßen schneidet, durch Tafeln mit der Aufschrift „Grenz-
bezirk“ kenntlich gemacht ise Gr enzb ez irk ist die gesetz-
liche Bezeichnung dieses Streifens Land zwischen Zollgrenze
und Binnenlinie, der –~ in Preußen nach einem Staatsmini-
sterialbeschluß von 1825 — in der Regel nicht über zwei Mei-
len, also rund 15 Kilometer, breit sein soll (§ 16 Abs. 5
V.Z.G.). Die besonderen Maßnahmen, die dem erwähnten
Zwecke dienen, sollen teils dem Schleichhandel vorbeugen, teils
die Aufdeckung bereits geschehenen Schmuaggels erleichtern.
Zunächst ist hier zu nennen das in § 129 . V.Z.G. bis
ins einzelne geregelte Recht der Grenzaufsichtsbeamten,
Fahrzeuge und Warentransporte jeder Art im
Grenzbezirke anzu h alt en und zu untersuchen.
§3