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die Kosten für die Einrichtung des Eisenbahnzollamtes be-
deutend geringer, als wenn noch ein besonderer Grenzbahnhof
im Inlande erbaut werden müßte.
Die meisten vorgeschobenen Zollstellen, die entweder Zoll-
ämter oder bloße Zollabfertigungsstellen, d. s. zu einem Zoll-
amt gehörende, aber örtlich von ihm getrennte Dienststellen,
sein können, finden wir an der alten deutsch-österreichischen
Grenze, vereinzelt auch an anderen Grenzen. Als bekanntere
seien genannt Oderberg, Bodenbach, Eger, Tetschen, Troppau
und Rufsstein. Auch ein Hauptzollamt liegt auf fremdem Ge-
biet, das Hauptzollamt Basel.
§ 11. Die Abfertigung zum freien Verkehr.
Die Grundzüge des Abfertigungsverfahrens treten am
klarsten hervor in den Vorschriften des Vereinszollgesetzes
über den Wareneingang auf Landstraßen,
Flüssen und Kanälen. Alle sonsstigen Verfahrens-
arten, auch die bei der Einfuhr auf den wirtschaftlich weit-
aus wichtigeren Wegen der Eisenbahn und Seesschiffahrt sind
im Gesetz als Abweichungen von jenem ursprünglichen Ver-
fahren behandelt, das daher auch hier zunächst darzustellen
sein wird. Es sei noch vorweg bemerkt, daß es sich dabei nur
um den Güter v erk e hr handelt und nicht um den Reise-
verkehr (über diesen vgl. S. s7rff.).
a) Ge stellung und Deklaration.
Wer eine zollpflichtige Ware vom Auslande her über die
Zollgrenze bringt, wird zollrechtlich als Warenführer bezeich-
net. Entscheidend für diese Eigenschaft ist auch hier wieder —
wie beim Zollschuldner ~ ausschließlich die Tatsache, daß
die betreffende Person die Ware in ihrer unmittelbaren Ge-
walt hat, und zwar im Augenblicke des Grenzübertrittes. Sie
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Zollrecht zieht sich das Streben, die zollrechtlichen Voraus-
setzungen an unmittelbar erkennbare äußere Tatsachen an-
zuknüpfen und dem Zollbeamten, der rasch handeln muß, nicht
die Prüfung unlebendiger, rein begrifflicher Rechtsvoraus-
setzungen zuzumuten (val. die früheren Ausführungen über die
Zollgrenze an der See, über die dingliche Zollpflichtigkeit der
Ware und die Bestimmung der Person des Zollschuldners).