Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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die Kosten für die Einrichtung des Eisenbahnzollamtes be- 
deutend geringer, als wenn noch ein besonderer Grenzbahnhof 
im Inlande erbaut werden müßte. 
Die meisten vorgeschobenen Zollstellen, die entweder Zoll- 
ämter oder bloße Zollabfertigungsstellen, d. s. zu einem Zoll- 
amt gehörende, aber örtlich von ihm getrennte Dienststellen, 
sein können, finden wir an der alten deutsch-österreichischen 
Grenze, vereinzelt auch an anderen Grenzen. Als bekanntere 
seien genannt Oderberg, Bodenbach, Eger, Tetschen, Troppau 
und Rufsstein. Auch ein Hauptzollamt liegt auf fremdem Ge- 
biet, das Hauptzollamt Basel. 
§ 11. Die Abfertigung zum freien Verkehr. 
Die Grundzüge des Abfertigungsverfahrens treten am 
klarsten hervor in den Vorschriften des Vereinszollgesetzes 
über den Wareneingang auf Landstraßen, 
Flüssen und Kanälen. Alle sonsstigen Verfahrens- 
arten, auch die bei der Einfuhr auf den wirtschaftlich weit- 
aus wichtigeren Wegen der Eisenbahn und Seesschiffahrt sind 
im Gesetz als Abweichungen von jenem ursprünglichen Ver- 
fahren behandelt, das daher auch hier zunächst darzustellen 
sein wird. Es sei noch vorweg bemerkt, daß es sich dabei nur 
um den Güter v erk e hr handelt und nicht um den Reise- 
verkehr (über diesen vgl. S. s7rff.). 
a) Ge stellung und Deklaration. 
Wer eine zollpflichtige Ware vom Auslande her über die 
Zollgrenze bringt, wird zollrechtlich als Warenführer bezeich- 
net. Entscheidend für diese Eigenschaft ist auch hier wieder — 
wie beim Zollschuldner ~ ausschließlich die Tatsache, daß 
die betreffende Person die Ware in ihrer unmittelbaren Ge- 
walt hat, und zwar im Augenblicke des Grenzübertrittes. Sie 
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Zollrecht zieht sich das Streben, die zollrechtlichen Voraus- 
setzungen an unmittelbar erkennbare äußere Tatsachen an- 
zuknüpfen und dem Zollbeamten, der rasch handeln muß, nicht 
die Prüfung unlebendiger, rein begrifflicher Rechtsvoraus- 
setzungen zuzumuten (val. die früheren Ausführungen über die 
Zollgrenze an der See, über die dingliche Zollpflichtigkeit der 
Ware und die Bestimmung der Person des Zollschuldners).
	        
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