Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

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die Kosten für die Einrichtung des Eisenbahnzollamtes bedeutend
 geringer, als wenn noch ein besonderer Grenzbahnhof
im Inlande erbaut werden müßte.
Die meisten vorgeschobenen Zollstellen, die entweder Zollämter
 oder bloße Zollabfertigungsstellen, d. s. zu einem Zollamt
 gehörende, aber örtlich von ihm getrennte Dienststellen,
sein können, finden wir an der alten deutsch-österreichischen
Grenze, vereinzelt auch an anderen Grenzen. Als bekanntere
seien genannt Oderberg, Bodenbach, Eger, Tetschen, Troppau
und Rufsstein. Auch ein Hauptzollamt liegt auf fremdem Gebiet,
 das Hauptzollamt Basel.
§ 11. Die Abfertigung zum freien Verkehr.
Die Grundzüge des Abfertigungsverfahrens treten am
klarsten hervor in den Vorschriften des Vereinszollgesetzes
über den Wareneingang auf Landstraßen,
Flüssen und Kanälen. Alle sonsstigen Verfahrensarten,
 auch die bei der Einfuhr auf den wirtschaftlich weitaus
 wichtigeren Wegen der Eisenbahn und Seesschiffahrt sind
im Gesetz als Abweichungen von jenem ursprünglichen Verfahren
 behandelt, das daher auch hier zunächst darzustellen
sein wird. Es sei noch vorweg bemerkt, daß es sich dabei nur
um den Güter v erk e hr handelt und nicht um den Reiseverkehr
 (über diesen vgl. S. s7rff.).
a) Ge stellung und Deklaration.
Wer eine zollpflichtige Ware vom Auslande her über die
Zollgrenze bringt, wird zollrechtlich als Warenführer bezeichnet.
 Entscheidend für diese Eigenschaft ist auch hier wieder —
wie beim Zollschuldner ~ ausschließlich die Tatsache, daß
die betreffende Person die Ware in ihrer unmittelbaren Gewalt
 hat, und zwar im Augenblicke des Grenzübertrittes. Sie
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Zollrecht zieht sich das Streben, die zollrechtlichen Voraussetzungen
 an unmittelbar erkennbare äußere Tatsachen anzuknüpfen
 und dem Zollbeamten, der rasch handeln muß, nicht
die Prüfung unlebendiger, rein begrifflicher Rechtsvoraussetzungen
 zuzumuten (val. die früheren Ausführungen über die
Zollgrenze an der See, über die dingliche Zollpflichtigkeit der
Ware und die Bestimmung der Person des Zollschuldners).
            
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