Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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verfahren notwendigen Erklärungen und amtlichen Ein- 
tragungen, wie Detlaration, Abfertigungsantrag, Beschau- 
befund, Annahmeerklärung und Begleitscheinausfertigung, 
darin ihren bestimmten Platz finden, und daß das Papier 
auch als Begleitschein selbst verwendet werden kann. Auch 
die Vermerke des Erledigungsamtes werden später darauf 
niedergeschrieben: Befund der Schlußabfertigung, Berechnung 
des Zolles, Zahlungs- und Erledigungsbescheinigung. Näheres 
siehe S§ 9 bis 12 Z.B.O. 
c) Unt erweg s. 
Der Begleitscheinnehmer kann nach Ausstellung des 
Scheines die Ware dem Erledigungsamt entweder ssselbst zu- 
führen oder sich hierzu einer anderen Person bedienen, die er 
genau über ihre Pflichten und über die Eigenschaft der Ware 
als Bealeitscheingut belehren muß, wenn er sich nicht im 
Sinne seiner Annahmeerklärung haftbar machen will. Jede 
Person ~ sei es nun der Begleitscheinnehmer selbst oder ein 
anderer –~, die „in Kenntnis des V orhanden- 
seins und d er B estimm ung en des Begleit- 
s ch e in e s die Beförderung des Begleitscheingutes selbständig 
übernommen hat“", heißt Warenführer (R.G.E. vom 15. 10. 
1896 – Preuß. Zentralblatt 1897 S. 30). Dieser Waren- 
führer des Begleitscheinrechts ist nicht zu verwechseln mit 
d em Warenführer, der die Ware über die Grenze bis 
zum nächsten Zollamt gebracht hat, also zu dem Amt, bei dem 
der Begleitscheinverkehr erst seinen Anfang nimmt. Diese 
beiden Warenführer können zwar ein und dieselbe natürliche 
Person, ebensogut können sie aber auch verschiedene Personen 
sein. Begriff fl ich sind sie in jedem Falle streng ausein- 
anderzuhalten, da ihre Pflichten in zollrechtlicher Hinsicht 
verschieden sind. Wenn beisspielsweise ein Ballen Tuch in 
einem Fuhrwerk über die Zollgrenze gebracht wird, so ist 
Warenführer im Sinne des 8 23 V.Z.G. der Kutscher. Bei 
dem Grenzeingangsamt beantragt darauf ein von dem in- 
ländischen Empfänger beauftragter Speditör, die Ware auf 
Begleitschein 1 abzufertigen. Dann wird der Spediteur Be- 
gleitscheinnehmer. Wenn dieser das Tuch nebst Begleitschein 
der Eisenbahn zur weiteren Beförderung ins Innere übergibt, 
so wird der Zugführer zum Warenführer im Sinne des Be- 
gleitscheinrechts. 
Dieser Warenführer hat, falls er nicht den Begleitschein 
beantragt hat und daher als Begleitscheinnehmer ohnehin da- 
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