Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

und ferner in der Sonderstellung des Warenführers zu suchen. 
Bei der Warenbeförderung auf der Reichsbahn = die in den 
weitaus meisten Fällen hier in Frage kommt ~ kann man 
von vornherein von der Voraussetzung ausgehen, daß der 
Warenführer, der stets ein Reichsbeamter ist, die Reichsbelange 
auch dann wahrt, wenn sie nicht nur den Bereich der eigenen 
Verwaltung betreffen. Überdies sind sämtliche Eisenbahn- 
dienststellen noch ausdrücklich dazu verpflichtet, „das Zollinter- 
esse mit derselben Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen wie das 
Eisenbahninteresse“ (§ 14 Abs. 1 Satz 2 der Eisenbahnzoll- 
ordnung). Wenn aber dennoch einmal Unregelmäßigkeiten 
vorkommen, so kann sich die Zollverwaltung immer noch an 
die Reichsbahngesellschaft halten, die für Verschulden ihrer 
Beamten einstehen muß, also letzten Endes für den fälligen 
ße! taftet (R. F.H. vom 13. 4. 1921 IVa A 64/20 ~ R.ZU.BI. 
. 102). 
Die Vorschriften des Vereinszollgesetzes über den Eisen- 
bahnzollverkehr (§§ 59 bis 73) sind durch die Ei s en b a h n - 
zo l lo r d n un g vom 21. 12. 1915 ~ E.Z.O. — (Reichs- 
Zentralbl. S. 32) ergänzt und zu einem großen Teil überholt. 
Es ist aber zu beachten, daß die E.Z.O. allein kein lückenloses 
Bild des gesamten Eisenbahnzollverkehrs bietet und bieten 
will. Sie enthält ausschließlich solche Bestimmungen, die dem 
Eissenbahnzollrecht eigentümlich sind und insoweit von den all- 
gemeinen Vorschriften des Zollrechts über den Wareneingang, 
den gebundenen Verkehr usw. abweichen. Sie setzt also zu 
ihrem Verständnis die Kenntnis der allgemeinen Vorschriften 
voraus und ergibt nur zusammen mit diesen ein geschlossenes 
Bild der für den Eisenbahnverkehr geltenden Zollbestim- 
mungen. 
a) Der Wareneingang im Güterzugee. 
Die Eigentümlichkeiten des Eisenbahnzollverkehrs begin- 
nen bereits bei dem Grenzeingang. Die über die Grenze füh- 
renden Eisenbahnstrecken sind stets Zollstraßen (§ 17 Buchst. a 
V.Z.G.) und auch an den Zeitenzwang sind eingehende Züge 
nicht gebunden (§ 21 Buchst. d V.Z.G.). Die Eisenbahn- 
zollämter an der Grenze müssen im Dienste des Warenaus- 
tausches zwischen In- und Ausland sich darauf einrichten, die 
aus dem Auslande einlaufenden Züge, deren Fahrplan ihnen 
stets bekannt gegeben wird, zu jeder Tages- oder Nachtzeit 
zollamtlich zu behandeln.
	        
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