Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

E 81I1 
Maßnahmen des Ausfertigungsamtes in der gedachten Hin- 
sicht unterrichtet ist und sich ein Bild davon machen kann, ob 
der Zustand, in dem die Ware bei ihm einrrifft, ordnungs- 
mäßig ist, muß das Ausfertigungsamt die Art des Verschlusses 
oder die an seiner Stelle getroffenen Maßregeln oder die Tat- 
sache, daß überhaupt nichts in dieser Hinsicht geschehen ist, 
in dem Begleitzettel vermerken. Die im Begleit s ch e i n recht 
bestehenden strengen Vorschriften über den Verschluß oder 
seinen einzig zulässigen Ersatz durch amtliche Begleitung oder 
eingehende Beschau sind hier also zum Besten eines reibungs- 
losen Verkehrs außerordentlich gelodkert (§ 27 E.Z.O.). 
Besonderer gejetzlicher Regelung bedarf die G e w i ch t s - 
ermittlung von Waren, die in Eisenbahnwagen eingehen, 
da es in den meisten Fällen kaum angängig sein wird, jeden 
einzelnen Wagen nur zu diesem Zwee zu entladen, und das 
womöglich zweimal, wie es ohne ausdrückliche Erleichterun- 
gen im Begleitzettelverkehr bei dem Ausfertigungs- sowie bei 
dem Erledigungsamte notwendig wäre. Die §§ 35 bis 38 
E.Z.O. geben die notwendigen eingehenderen Vorschriften 
darüber, wie und in welchen Fällen auf der Gleiswage (Zen- 
tesimalwage) zunächst das Gewicht des Wagens in voll be- 
ladenem Zustande und dann durch Abrechnung des eigenen 
Gewichtes des Wagens das Rohgewicht der Ware ermittelt 
wird. Nach näherer Maßgabe jener Vorschriften kann ent- 
weder das an jedem Eisenbahngüterwagen amtlich angeschrie- 
bene Gewicht von dem Gesamtgewicht abgezogen oder es muß 
der Wagen nach seiner endgültigen Entladung noch einmal in 
leerem Zustande gewogen werden (sog. Rück v erw ie - 
gun g). Selbstverständlich hat diese Art der Verwiegung 
noch nichts mit der Ermittlung einer Tara zu tun, was Hier- 
mit ausdrücklich bemerkt sei, um Mißverständnisse, wie sie in 
der Tat vorgekommen sind, auszuschließen: erst nachdem von 
dem Gewicht des Güterwagens plus Gewicht der Ware das 
eigene Gewicht des Wagens abgerechnet worden ist, hat man 
das Gewicht der Ware sselbst ermittelt, das je nach der Ver- 
packung das Roh- oder schon das Reingewicht darstellt, und 
nur auf dieses Rohgewicht sind gegebenenfalls die Tarabestim- 
mungen anzuwenden. Die Ergebnisse von Verwiegungen, die 
Reichsbahnbeamte allein ohne Beteiligung von Zollbeamten 
vorgenommen haben, können von dem Zollamt als zuverlässig 
angesehen und als Grundlage der Zollabfertigung in die Zoll- 
papiere übernommen werden (§8 38 und 39 E.Z.O.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.