40
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Im Uebrigen wurden im Vertrage vom 8. Juli 1867 die erwähnten
Grundsätze arts den älteren Verträgen aufrecht erhaltend)
Die mit 1. Januar 1871 in Kraft getretenes Deutsche Re ichs ver-
fas fit ng und spätere Reichsgesetze haben an den aufgeführten Grundsätzen
nur Folgendes geändert:
Sie unterstellte der Beaufsichtigung Seitens des Reichs mit) der Gesetz
gebung desselben nach Artikel 4 außer der Zoll- und Handelsgesetzgebnng und
der Gesetzgebung über die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Stenern
(Salz-, Zucker-, Taback-, Braumalz-, Branntweinsteuer, Wechselstempelsteuer)
auch in litera e. die Gesetzgebung über den Gewerbebetrieb, d. über die Ordnung
des Maaß-, Münz- und Gewichts-Systems, e. über die Erfindungspatente,
f. über die Flößerei und den Schifffahrtsbctrieb ans den mehreren Staaten
gemeinsamen Wasserstraßen und den Zustand der letzteren, g. über die Flnß-
und Wasserzölle, h. über die Medizinal- und Beterinärpolizei, so daß alle,
die unter litera c—h aufgeführten Gegenstände betreffenden Bestimmungen aus
der Zeit des Zollvereins bei der Darstellung des Zoll- und Steuerwesens des
Reichs außer Betracht bleiben können.
Die Reichsverfassnng setzte an die Stelle des Zollparlaments den Reichs
tag (f. Art. 5).
Artikel 35 der Reichsverfassung unterstellte der Reichsgesetzgebnng ferner
die Maßregeln zum gegenseitigen Schutze der in den einzelnen Staaten erhobenen
Verbrauchs-Abgaben gegen Hinterziehungen, sowie zur Sicherung der gemeinsamen
Zollgrenzen in den Zollausschlüssen.
Die Ueberwachung der Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens in Zoll-
nnd Stenersachen (Vereinskontrole) durch Reichsbeamte wurde als ein Recht
des Kaisers festgestellt und noch außerdem bestimmt, daß die von diesen Beamten
angezeigten Mängel bezüglich der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung
dem Bundesrathe zur Beschlußfassung vorzulegen feien. 3 )
Von großer Tragweite und Wichtigkeit sind die Bestimmungen in Art. 5
und 37 der Reichsverfassung, wonach bei Gesetzes Vorschlägen über die
Zölle und Verbrauchssteuern und bei der Beschlußfassung über die znr Aus
führung von gemeinschaftlichen Gesetzen über Zölle und Verbrauchssteuern
(Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften die Stimme des Präsidiums bei
Meinungsverschiedenheit dann den Ausschlag im Bnndesrathe geben soll, wenn
sie sich für die Aufrechthaltnng der bestehenden Einrichtunge« ansspricht.
Der durch die Verabredung im Prot, vom 29. Nov. 1833 zu Separatart.
10a des Zollvereinsvertrags vom 22. März 1833 aufgestellte Grundsatz, daß
die Steuer- und Zvllkredite der Gesammtheit gegenüber als
Baarbestände zu behandeln sind, ist durch das Neichsgesetz vom 4. Dezem
ber 1871 § 3 betr. den Haushalt des Deutschen Reiches für 1874 aufgehoben
worden. 4 )
Durch § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 betr. die Einführung der
Reichsverfassnng in Elsaß-Lothringen wurde diesem Lande in so ferne eine
große Begünstigung zu Theil, als die Beschränkungen des Artikel 5 des Zoll-
') Insbesondere wegen der Pauschsumme für den Bedarf der Zollgrcnzbewachnng
und Verwaltung in Art. 16 Ziffer 2.
*) Hirth, Annalen von 1871 S. 43 Abs. IV.
3 ) Art. 36 Abs. 2 und 3 der Reichsverfassnng.
*) Reichsgesetzbl. 1872 S. 413 und Abschnitt IX.