Object: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

40 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Im Uebrigen wurden im Vertrage vom 8. Juli 1867 die erwähnten 
Grundsätze arts den älteren Verträgen aufrecht erhaltend) 
Die mit 1. Januar 1871 in Kraft getretenes Deutsche Re ichs ver- 
fas fit ng und spätere Reichsgesetze haben an den aufgeführten Grundsätzen 
nur Folgendes geändert: 
Sie unterstellte der Beaufsichtigung Seitens des Reichs mit) der Gesetz 
gebung desselben nach Artikel 4 außer der Zoll- und Handelsgesetzgebnng und 
der Gesetzgebung über die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Stenern 
(Salz-, Zucker-, Taback-, Braumalz-, Branntweinsteuer, Wechselstempelsteuer) 
auch in litera e. die Gesetzgebung über den Gewerbebetrieb, d. über die Ordnung 
des Maaß-, Münz- und Gewichts-Systems, e. über die Erfindungspatente, 
f. über die Flößerei und den Schifffahrtsbctrieb ans den mehreren Staaten 
gemeinsamen Wasserstraßen und den Zustand der letzteren, g. über die Flnß- 
und Wasserzölle, h. über die Medizinal- und Beterinärpolizei, so daß alle, 
die unter litera c—h aufgeführten Gegenstände betreffenden Bestimmungen aus 
der Zeit des Zollvereins bei der Darstellung des Zoll- und Steuerwesens des 
Reichs außer Betracht bleiben können. 
Die Reichsverfassnng setzte an die Stelle des Zollparlaments den Reichs 
tag (f. Art. 5). 
Artikel 35 der Reichsverfassung unterstellte der Reichsgesetzgebnng ferner 
die Maßregeln zum gegenseitigen Schutze der in den einzelnen Staaten erhobenen 
Verbrauchs-Abgaben gegen Hinterziehungen, sowie zur Sicherung der gemeinsamen 
Zollgrenzen in den Zollausschlüssen. 
Die Ueberwachung der Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens in Zoll- 
nnd Stenersachen (Vereinskontrole) durch Reichsbeamte wurde als ein Recht 
des Kaisers festgestellt und noch außerdem bestimmt, daß die von diesen Beamten 
angezeigten Mängel bezüglich der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung 
dem Bundesrathe zur Beschlußfassung vorzulegen feien. 3 ) 
Von großer Tragweite und Wichtigkeit sind die Bestimmungen in Art. 5 
und 37 der Reichsverfassung, wonach bei Gesetzes Vorschlägen über die 
Zölle und Verbrauchssteuern und bei der Beschlußfassung über die znr Aus 
führung von gemeinschaftlichen Gesetzen über Zölle und Verbrauchssteuern 
(Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften die Stimme des Präsidiums bei 
Meinungsverschiedenheit dann den Ausschlag im Bnndesrathe geben soll, wenn 
sie sich für die Aufrechthaltnng der bestehenden Einrichtunge« ansspricht. 
Der durch die Verabredung im Prot, vom 29. Nov. 1833 zu Separatart. 
10a des Zollvereinsvertrags vom 22. März 1833 aufgestellte Grundsatz, daß 
die Steuer- und Zvllkredite der Gesammtheit gegenüber als 
Baarbestände zu behandeln sind, ist durch das Neichsgesetz vom 4. Dezem 
ber 1871 § 3 betr. den Haushalt des Deutschen Reiches für 1874 aufgehoben 
worden. 4 ) 
Durch § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 betr. die Einführung der 
Reichsverfassnng in Elsaß-Lothringen wurde diesem Lande in so ferne eine 
große Begünstigung zu Theil, als die Beschränkungen des Artikel 5 des Zoll- 
') Insbesondere wegen der Pauschsumme für den Bedarf der Zollgrcnzbewachnng 
und Verwaltung in Art. 16 Ziffer 2. 
*) Hirth, Annalen von 1871 S. 43 Abs. IV. 
3 ) Art. 36 Abs. 2 und 3 der Reichsverfassnng. 
*) Reichsgesetzbl. 1872 S. 413 und Abschnitt IX.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.