fullscreen: Die Lehren des Marxismus im Lichte der russischen Revolution

brechend, einzelnen Fabriken erlaubte, ihre Produkte auf 
dem Markte zu realisieren. Darf nun die Arbeiterschaft einer 
nationalisierten Tabakfabrik den ganzen Erlös der Produk- 
tion, ‚unter Abzug nur eines Teiles, der zur Amortisation des 
Kapitals dient, für sich beanspruchen? Vom Standpunkte der 
marxgistischen Wirtschaftstheorie aus ist die Frage zu ber 
jahen, von dem hier entwickelten Standpunkte aus aber zu 
verneinen. Da nämlich das Kapital der Republik, als der 
Gesamtheit der Werktätigen, gehört, da die Arbeitsprodukti- 
vität vom Kapital abhängt, so ist die Republik befugt, von 
den Arbeitern dafür eine Entschädigung zu verlangen, daß 
sie ihnen die Möglichkeit bietet, ihre Arbeitskraft in der 
Fabrik anzuwenden ... sie ist befugt, Kapitalzins zu ver- 
langen. Würde die Republik den Arbeitern Boden zur Be- 
wirtschaftung und Nutznießung überlassen, so wäre sie be- 
rechtigt, hierfür die Entrichtung einer Rente zu fordern. 
Noch deutlicher tritt die tatsächliche Unhaltbarkeit der 
marxistischen Doktrin im Rahmen unserer Neuen Ökonomi- 
schen Politik hervor — bei der Verpachtung nationalisierter 
Fabriken an Private. Dürfen die Arbeiter für sich das volle 
Arbeitsprodukt verlangen, so ist es schon ein Eingriff in 
dieses Recht, wenn man ihnen einen Unternehmer aufdrängt, 
der sie ausbeutet. Mit welchem Rechte fordert nun aber die 
Republik obendrein noch von dem Unternehmer eine Pacht- 
zahlung, die ja den Verdienst der Arbeiter natürlich noch 
mehr schmälert? Ein schwacher Trost wäre hier für die 
Arbeiter der Hinweis darauf, daß unsere Republik ein Ar- 
beiterstaat sei, — denn der Finanzfonds der ganzen Arbeiter- 
klasse ist ja doch nicht der Fonds der hier in Frage stehen- 
den Arbeiter. 
Von unserem Standpunkt hingegen macht sich die Repu- 
blik, indem sie dem Unternehmer eine Pachtzahlung ab- 
nötigt, keines Eingriffs in die Rechte der Arbeiter schuldig. 
Um aber die Größe der Pachtzahlung näher zu bestim- 
men, müssen wir den kapitalistischen Gewinn zergliedern. 
Vom Standpunkt der modernen Nationalökonomie ist dieser 
Gewinn nicht ein Vorrat von „Mehrwert‘, sondern er zer- 
fällt. in folgende, ziemlich klar umrissene Elemente: Ent- 
schädigung für die Benutzung des Kapitals, Entschädigung 
für das subjektive und das objektive Risiko, sowie Unter- 
nehmergewinn. Es ist nun evident, daß die Republik für 
sich die Entschädigung für die Benutzung des Kapitals 
57
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.