Metadata : Die Heimarbeit im Kriege

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Dem  ist  im  wesentlichen  beizutreten,  wenn  auch  nebenher  eine
Menge  anderer  Momente  in  die  Wagschale  fallen  können,  z.  B.
ab  der  Arbeitgeber  das  Werkzeug  zu  stellen  hat,  ob  er  die  daheim
Arbeitenden  durch  Faktoren  kontrollieren  läßt  usw.
Wenn  ein  Arbeitnehmer  für  mehrere  Arbeitgeber  arbeitet,  so
kann  er  um  deswillen  nicht  als  unselbständig  angesehen  werden,
weil  er  nicht  von  einem  einzigen  Meister  abhängig  ist.  In  welcher
Weise  sollte  aber  auch  z.  B.  die  Lohnentschädigung  auf  Grund  d?s
§  122  der  GO.  beinessen  werden?  Die  Ansetzrmg  eines  Bruchteiles ­
  —  z.  B.  falls  der  Hausindustrielle  von  12  Arbeitgebern  Arbeit ­
  erhalten  hat  und  von  einem  derselben  das  Arbeitsverhältnis
ohne  vorherige  Kündigung  gelöst  worden  ist  —,  mit  ein  Sechstel
des  Ges-amtwochenverdienstes,  ergibt  sich  ohne  weiteres  als  unhaltbar
  und  eine  verhält  nis  mäßige  Berechnung  auf  Grund
der  bisher  gewonnenen  Verdienstbeträge  würde  auf  unlösbare
Schwierigkeiten  stoßen.
Wenn  ferner  ein  Arbeitnehmer  wiederum  selbst  Gehilfen  beschäftigt, ­
  so  ist  er  deshalb  als  selbständig  zu  erachten,  weil  er  dann
scharr  seinerseits  die  Spitze  eines  eigenen  Betriebes  bildet.  Für  die
Frage,  ob  eine  zu  Hause  arbeitende  Person  gewerblicher  Arbeiter
ist,  wird  auch  endlich  in  Betracht  kommen,  ob  sie  b  e  r  u  f  s  m  ä  ß  i  g
oder  neben  einer  anderen  Beschäftigung  nur  gelegentlich  g  e  w  e  r  bl
  i  ch  e  Arbeiten  ausführt."
Die  Entscheidung  des  Landgerichts  in  dem  Prozeß  des
Schneidergesellen  ist  im  wesentlichen  folgendermaßen  begründet:
„Aus  dem  Inhalte  des  §  119  b  der  GO.  folgt  zwingend,  daß
die  in  diesem  Paragraph  genannten  Arbeiter  nicht  unter  die  .Kategorie ­
  der  im  VH.  Titel  behandelten  Arbeiter  fallen,  da  anderenfalls ­
  die  KZ  115—119  a  ohne  weiteres  auch  auf  sie  Anwendung
finden  müßten  und  damit  die  Bestimmung  des  Z  119  b  überflüssig
wäre.  Handelt  der  VH.  Titel  der  GO.  von  den  unselbständigen
Getoerbetreibenden,  so  sind  im  Sinne  desselben,  da  der  Z  119  b
als  ein  einziges  Kriterium  das  Arbeiten  außerhalb  der  Arbeitsstätte
ausstellt,  keine  unselbständigen  Gewerbetreibenden  diejenigen,
welche  nicht  auf  der  Arbeitsstätte  ihres  Arbeitgebers  arbeiten.
            
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