Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Ireibende  wären.  Die  GO.  stellt  zwar  die  selbständigen  Gelvevbctreibenden
  nnd  gewerblichen  Arbeiter  in  der  Ueberschrift  zu
Titel  VII  einander  gegenüber;  es  kann  dies  aber  deswegen  nicht
entscheidend  sein,  weil  sie  in  den  Motiven  zn  §  105  eine  hervorragende ­
  Kategorie  der  in  ihrer  eigenen  Wohnung  beschäftigten  Arbeitnehmer, ­
  nicht  zu  den  se'bstän'digen  Gewerbetreibenden  rechnet.
Wenn  Z  2  des  KVG.  vom  16.  Juni  1883  die  .Hausindustriellen
  als  selbständige  Gewerbetreibende  bezeichnet,  so  ist  hieraus
gerade  ex  argumenta  e  contrario  zu  schließen,  daß  dieses  Gesetz  die
Heimarbeiter  als  unselbständige  geweMiche  Arbeiter  angesehen ­
  wissen  will.
Auch  aus  dem  Wortlaut  des  §  119  b  der  GO.  wird  gefolgert,
daß  die  in  ihren  Heimstätten  beschäftigten  Personen  prinzipiell  und
durchgehend  als  selbständige  Unternehmer  angesehen  werden  müßten. ­
  Der  §  119  b  hat  jedoch  nur  die  Bedeutung  und  Absicht,  die
Vorschriften  der  Aß  115—119  a  hinsichtlich  der  Auszahlung  des
Arbeitsverdienstes  k  o  n  st  i  t  u  t  i  v  über  ihr  gesetzliches
Anwendungsgebiet,  über  die  Klasse  der  Arbeiter  hinaus
auch  auf  die  als  Unternehmer  zn  betrachtenden  Hausgewerbetreibenden ­
  zu  erstrecken.
Außerdem  spricht  §  119  a,  auf  den  §  119  b  sich  mitbezieht,
von  der  zulässigen  Höhe  der  Lohneinbehaltnngen  usw.,  die  bei
widerrechtlicher  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  den  Arbeitgeber  vor  Schaden  bewahren  sollen.  Es
liegt  somit  in  der  Bezugnahme  des  §  119  b  auf  §  119  a  das  indirekte ­
  Anerkenntnis,  daß  auch  den  Personen,  welche  fiir  bestimmte
Gelverbetreibende  außerhalb  der  Arbeitsstätte  der  letzteren  mit  der
Anfertigung  gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt  sind,  unter  gewissen
Umständen  die  gesetzliche  Kündigungsfrist  zusteht.
Otto  (Die  Streitigkeiten  der  selbständigen  Gewerbetreibenden
mit  ihren  Arbeitern,  1889)  hält  es  bei  Beurteilung  der  Eigenschaft
der  in  Betracht  kommeriden  Person  für  erheblich,
1.  ob  sie  nur  für  einen  bestimmten  oder  für  verschiedene  Arbeitgeber ­
  beschäftigt  ist,
2.  ob  sie  allein  oder  mit  Gehilfen  arbeitet.
            
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