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stehenden Sonderzuteilung verlustig geht, so erscheint es gerechtfertigt,
daß ihm nicht über die bereits zur Verfügung stehende Fleischmengc
hinaus noch ein neuer Vorteil durch Gewährung einer weiteren
Zulage eingeräumt wurde. Hierbei kommt noch in Betracht,
daß andernfalls der durch die Notstandsmaßnahme notwendig ge
wordene, an sich schon äußerst starke Eingriff in die Viehbestände in
einem bei der großen Zahl der Selbstversorger unerträglichen Maße
hätte verstärkt werden müssen.
Die unbedingte Notwendigkeit, dafür zu sorgen, daß die für
die Zivilbevölkerung festgesetzte Wochenkopfmenge von 500 g gegeben
werde, drückte der Umlage für die Zeit vom 1. Mai bis zum
31. Juli 1917 ihr Gepräge auf. Es mußte die Umlage der
Schlachtungen für die Zivilbevölkerung so berechnet werden, daß
keinesfalls ein Ausfall an Fleisch entstand; daher lag den
Berechnungen das Bestreben zugrunde, diese möglichst freigebig zu
gestalten. In diesem Bestreben wurde ganz davon abgesehen, eine
Nichtausnutzung der Fleischkarte in Rechnung zu stellen; es wurden
ferner mit Rücksicht darauf, daß bei der verstärkten Umlage auch auf
jüngere und deshalb leichtere Tiere zurückgegriffen werden muß, die
der Berechnung zugrunde gelegten D u r ch s ch n i t t s s ch l a ch t ge
wichte herabgesetzt, und zwar bei Rindern auf 180 kg, bei Kälbern
auf 30 kg, bei Schweinen auf 50 kg; nur bei den Schafen wurde das
bisherige Schlachtgewicht von 15 kg belassen. Der Fleischertrag von
Wild und Geflügel wurde bei der Berechnung überhaupt nicht in Be
tracht gezogen. Die Zulagen für Schwerstarbciter, für die unter Tage
arbeitenden Bergleute und für die Arbeiter der vom Kricgsamt be
nannten Betriebe blieben in der bereits erwähnten Höhe bestehen.
Eine durchgreifende Änderung den bisherigen Umlagen gegenüber er
folgte dadurch, daß die den Bundesstaaten zugeteilten Schlachtungs-
kontingente nicht mehr als Höchstzahlen oder wie in den beiden letzten
Umlageperiodeu als zu erfüllende Zahlen, sondern unnnrehr als
R i ch t z a h l e n ausgestellt wurden, mit dem ausdrücklichen Hinweise,
daß, wenn das Ziel, 500 g auf die Woche und den Kopf der Versor
gungsberechtigten ausgegeben, sich mit den zugeteilten Zahlen der ge
werblichen Schlachtungen nicht erreichen ließe, eine Überschreitung der
Schlachtungszahlen zulässig und nötig sei. In der Berechnung der
Zahlen der Versorgungsberechtigten trat insofern eine Änderung ein,
als die Zahl der Selbstversorger nicht mehr auf Grund von Zählungen
oder Schätzungen der Bundesstaaten erfolgte, sondern aus den der
Reichssleischstelle jetzt bekannten Zahlen der Hausschlachtungcn und
der bei diesen für die Selbstversorger sich ergebenden Schlachtgewichte