Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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§ 20. Das Gericht prüft und würdigt die Beweise in 
vollkommen freier Weise, immerhin unter Beachtung der in 
§8 2 und 3 des Regulativs betreffend Musterschutz aufge 
stellten Grundsätze. Allfällige Zeugen, welche das Gericht für 
nöthig und relevant hält, werden vor dem Gerichte durch den 
Präsidenten einvernommen unb deren Aussagen protokollier 
Das Gericht ist berechtigt, die Beibringung weiterer Beweis 
mittel zu verlangen, hiefür bestimmte Fristen anzusetzen und 
bis zum Ablauf derselben die Verhandlungen 51t vertagen. 
Ebenso ist dasselbe berechtigt, sofern es die Begründung 
des Expertengutachtens nicht zutreffend erachtet, oder in be 
sonders wichtigen Fällen, ein zweites Gutachten von einen: 
oder mehreren Experten (eventuell in Ausstands- oder Be- 
hiuderungsfälleu von deren Stellvertretern) einzufordern. 
8 21. Der Betrag des dem Kläger zu leistenden Schaden 
ersatzes wird durch freies richterliches Ermessen bestimmt, in 
Würdigung des dem Eigenthümer des Musters direkt oder 
indirekt verursachten Schadens einerseits und des dem Be 
klagten erwachsenen rechtswidrigen Vortheils anderseits. 
8 22. Dem obsiegenden Theile kann eine angemessene 
Kostenentschädigung zugesprochen werden auf Grund der von 
den Parteien eingereichten Kvstenverzeichnisse, resp. der sonstigen 
Glaubhaftmachung erwachsener Kosten. 
8 23. Die Gerichtskosten sind in der Regel dem unter 
liegenden Theile zu überbinden, ausgenommen wenn die Rechts 
begehren nicht sämmtlich oder nicht vollständig zu Gunsten des 
einen Theils entschieden wurden, oder der obsiegende Theil 
durch eigene Nachlässigkeit Veranlassung zum Prozesse ge 
geben hat. 
8 24. Die Urtheilssüllung erfolgt ordentlicher Weise 
unmittelbar nach Anhörung der Parteien und Prüfung der 
Beweismittel. Das Urtheil wird jedoch den Parteien nur im 
Dispositi:' eröffnet ; die Urtheilsredaktion erfolgt später und
	        
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