bestehenden internationalen Gerichtsbarkeit, etwa dem inter-
nationalen Gerichtshof im Haag, zu überlassen, da diese bei
ler Fülle der zu erwartenden Verfahren dadurch überlastet
würde. Es wird deshalb empfohlen, durch die Konvention eine
saigene Gerichtsbarkeit zu schaffen.
Die zu erwartenden Streitigkeiten lassen sich in zwei Grup-
ven gliedern:
|. Streitigkeiten über Bechtsfragen in Anwendung der Normen
der Konvention;
>. Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung oder Ersatz-
1eistung bei einer Enteignung und bei Vermögensbeschränkun-
zen.
Für die 1. Gruppe der Streitigkeiten ist in Abs. 1 des Arti-
kels X ein Internationales Gericht vorgesehen. Es würde zu
sehr ins einzelne gehen, wenn man das Statut dieses Gerichts
in den Entwurf der Konvention einbeziehen würde. Nur soviel
ist jetzt schon zu sagen: Es muß sich um ein GeriCc ht
handeln, dessen Besetzung durch die Mitgliedsstaaten der Kon-
vention im vorhinein für alle zukünftigen Streitfälle erfolgt,
ınd nicht um ein Schiedsgericht, dessen Richter von den Streit-
parteien gewählt werden, Dieses Gericht soll für alle
Rechtsfragen aus der Konvention zuständig sein. Da
möglicherweise der enteignende Staat durch seine innerstaat-
liche Gerichtsbarkeit die Gewähr dafür bietet, daß gegen die
Zonvention verstoßende Enteignungsmaßnahmen ‚seiner VerwaltungsS-
sehörden korrigiert werden, ist es zweckmässitg;z. dem Betroffenen
3ie Wahlmöglichkeit zu geben, statt direkt. an,das Internatio-
nale Gericht zu gehen, zunächst die innerstaatlichen Gerichte
anzurufen. Andererseits kann man aber nicht verlangen, daß vor
Anrufung des Internationalen Gerichts der innerstaatliche
Rechtsweg erschöpft sein muß, da sonst durch eine schleppende
Gerichtsbarkeit des enteignenden Staates der Schutz aus der
Konvention zu spät käme und praktisch illusorisch wäre.
rür die 2, Gruppe der Streitigkeiten, die mehr tatsäch-
‚A sch-wirtschaftelicher Art sind, empfiehlt