Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

In den älteren Verträgen werden jedoch noch weitergehende 
Vorbehalte für Devisenbeschränkungen eines Staates zum Zwecke 
der Sicherung der lebensnotwendigen Einfuhr oder der Verhinde- 
rung eines zu starken Abfalls der Devisenbestände gemacht. 
Vgl. Aeaty of Friendship, Commerce and Navigation 
between USA and Italian Republie vom 2,Febr, 1948 
(United SE rabe Statutes at Large, Band 63, Teil 2, 
Ss. 2256). 
3ämtliche Verträge enthalten schliesslich Vorbehalte hin- 
sichtlich des Rechts, beschränkende Massnahmen auf gewissen 
%ebieten zu ergreifen, so z.B. Massnahmen betreffend spalt- 
bare Staäffe und die Erzeugung und den Handel mit Kriegsmaterial. 
Die Betrachtung der vermögensrechtlichen Bestimmungen’ und 
der Handels-, Freundschafts- und Schiffahrtsverträge mit 
verschiedenen Staaten zeigt den überragenden Einfluss, den 
die Vereinigten Staaten von Amerika im internationalen Rechts- 
verkehr ausüben. Die Verträge entsprechen nicht nur dem Inhalt 
nach weitgehend den amerikanischen Interessen, sie sind auch 
in ihrer Form von dem amerikanischen Rechtsdenken beeinflusst: 
3ie enthalten die für angloamerikanische Verträge und Gesetze 
typischen kasuistischen Aufzählungen und Definitionen, Trotz 
aieser oft sehr ins Einzelne gehenden Aufzählungen weisen sie 
aurch die Vorbehalte auf bestimmten Gebieten viele Lücken auf. 
Da die Verträge primär auf den Prinzipien der Inländergleich — 
behandlung und der Meistbegünstigung aufgebaut sind, ist ihr 
Schutz nur dann recht wirksam, wem es sich um Verträge zwisehen 
Staaten mit ähnlichen Wirtschaftssystemen handelt. Der Schutz 
versagt. wenn ein Staat seine Wirtschaft allgemein sozialisiert,.
	        
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